Die Regelungen zur Neuordnung des Pharmamarkts

12.11.2010 - Deutschland

(dpa) Neue Arzneimittel sollen schnell auf ihren Nutzen bewertet werden. Der Hersteller darf das Medikament aber im ersten Jahr zunächst zu dem von ihm selbst festgelegten Preis auf den Markt bringen. Die Kassen sollen dann aber mit den Herstellern über den Erstattungsbetrag verhandeln. Hat es therapeutisch keine bessere Wirkung als bisherige Mittel, darf es für die Krankenkassen nicht teurer werden. Nach einem Jahr soll der geringere Betrag dann gelten.

Damit sollen zwei Milliarden Euro pro Jahr gespart werden. Auf Basis weiterer Erfahrungen sollen die Mittel auch künftig später noch eingehender geprüft werden.

Der Bundesausschuss von Ärzten, Kassen und Kliniken darf Mittel aber nicht mehr wegen fehlender Nachweise der Zweckmäßigkeit ausschließen. Er muss die Unzweckmäßigkeit beweisen. Kritiker hatten moniert, das könne nicht funktionieren - Patienten könnten viele fragwürdige Arzneimittel bekommen. Aber das Gremium kann von den Herstellern Nutzenstudien fordern - und das Mittel sonst vom Kassenkatalog streichen.

Medikamente für seltene Krankheiten sollen zwar schnell und ohne Prüfung auf Zusatznutzen auf den Markt kommen. Wenn der Umsatz für diese Mittel 50 Millionen Euro übersteigt, soll aber auch hier die Nutzenbewertung greifen. Firmen dürfen also die Anwendungsgebiete dieser Mittel nicht unbeschränkt ausweiten, sind diese einmal auf dem Markt.

Arzneimittelgroßhandel und Apotheker sollen mit je 200 Millionen Euro zum Sparen beitragen. Der Zwangsrabatt für die Apotheker je Rezept steigt von 1,75 auf 2,05 Euro.

Pharmafirmen dürfen künftig Vertragspartner einer integrierten Versorgung sein, also in einer Versorgung aus einer Hand unter anderem von Ärzten und Kliniken.

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