Technologiebewertung - Bundessozialgericht stellt klar: Medizinische Bewertung obliegt dem Bundesausschuss

BVMed für Stärkung der Mitwirkungsrechte der Industrie

23.05.2003
Neue Behandlungsmethoden der Medizintechnologie können von den Krankenkassen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die neue Therapie nicht ausreichend erprobt sei. Diese Entscheidung liegt bei stationären Behandlungsmethoden alleine beim Bundesausschuss Krankenhaus. Darauf hat der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, unter Berufung auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) hingewiesen. Vor diesem Hintergrund forderte der BVMed erneut eine Mitwirkungsmöglickeit der Industrie in den Verfahren der Bundesausschüsse durch eine jeweils fallbezogene Expertenbeteiligung. Dies sei zur sachgerechten Bewertung innovativer Verfahren der Medizintechnologie unerlässlich, so BVMed-Geschäftsführer Joachim M. Schmitt. Bislang ist die Medizinprodukteindustrie als Experte für neue Verfahren bei einem Bewertungsverfahren der Bundesausschüsse nicht aktiv beteiligt. Der erste Senat des Bundessozialgerichts hatte am 19. Februar 2003 entschieden, dass die chirurgische Therapie der Fettsucht (Adipositas) durch die Einbringung eines elastischen Silikonbandes (Gastric Banding) von der Krankenkassen nicht mit der Begründung abgelehnt werden kann, dass diese Therapie nicht ausreichend erprobt sei. Das BSG hob die angefochtenen Urteile in dieser Sache auf und verwies sie zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zurück. Der BVMed begrüßte die BSG-Entscheidung als wertvolle rechtliche Klarstellung für Innovationen der Medizintechnologie im Krankenhausbereich. Die betroffene Operationstechnik besteht in der Einbringung eines elastischen Silikonbandes, durch das der Magen eingeengt und auf das gewünschte Volumen angepasst werden kann. Das BSG begründet seine Entscheidung damit, dass die Prüfung der Entscheidung darüber, ob Qualität und Wirksamkeit einer im Krankenhaus angewandten Untersuchungs- oder Behandlungsmethode dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen, nicht den Kassen und Gerichten obliegt sondern dem Bundesausschuss Krankenhaus. Dieses mit Fachleuten, jedoch ohne Industrie- und Patientenbeteiligung besetzte Gremium soll bei Bedarf die Frage der Zugehörigkeit einer Untersuchungs- und Behandlungsmethode zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung verbindlich klären. Bei Krankenhausleistungen hat der Gesetzgeber auf einen Erlaubnisvorbehalt verzichtet - anders als bei der ambulanten Versorgung. Das bedeutet, dass im Krankenhaus grundsätzlich auch innovative medizintechnologische Verfahren keiner vorherigen Zulassung bedürfen, sondern zu Lasten der Krankenversicherung angewendet werden dürfen, solange der Ausschuss Krankenhaus sie nicht ausgeschlossen hat. Bei Beratungen der Bundesausschüsse fordert der BVMed seit langem eine Antrags-, Mitwirkungs- und Einspruchsmöglichkeit durch die Medizinprodukteindustrie, da die jetzigen Entscheidungsstrukturen und Abläufe intransparent sind.

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