Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz vom Deutschen Bundestag beschlossen

05.02.2013 - Deutschland

Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister (Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz) beschlossen.

Das Gesetz verbessert die Strukturen, Reichweite, Wirksamkeit und Qualität der bestehenden Krebsfrüherkennungsangebote. Um die Menschen besser zu erreichen, werden diese künftig persönlich zu den Vorsorgeuntersuchungen eingeladen. Gleichzeitig wird die Information über Krebsfrüherkennung verbessert und eine stringente Qualitätssicherung und Erfolgskontrolle der Krebsfrüherkennungsprogramme eingeführt.

Ein zweiter Schwerpunkt des Gesetzes hat die Einführung flächendeckender klinischer Krebsregister durch die Länder zum Ziel. Dabei werden die Behandlungsdaten aller Krebspatientinnen und -patienten erfasst und ausgewertet. So kann die Qualität der onkologischen Behandlung in allen Behandlungsphasen sektorenübergreifend dargestellt, bewertet und zielgerichtet verbessert werden. Dies dient der Qualitätssicherung und wird deshalb überwiegend aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert.

Die zur Finanzierung der Betriebskosten klinischer Krebsregister vorgesehene fallbezogene Krebsregisterpauschale wurde im Verlauf der parlamentarischen Beratungen von 94 Euro auf 119 Euro angehoben. Damit wird den klinischen Krebsregistern zukünftig eine ausreichende Finanzierungsgrundlage zur Verfügung gestellt. Außerdem werden die Länder bei der Erarbeitung der Fördervoraussetzungen stärker beteiligt.

Mit weiteren Änderungen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch trifft das Gesetz Regelungen zur Vermeidung finanzieller Fehlanreize in Zielvereinbarungen für leitende Ärztinnen und Ärzte im Krankenhaus. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft erhält den Auftrag, bis zum 30. April 2013 in ihren Beratungs- und Formulierungshilfen für die Vertragsgestaltung mit leitenden Ärzten im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer Empfehlungen zum Ausschluss leistungsbezogener Zielvereinbarungen abzugeben. Die Krankenhäuser sind verpflichtet, in ihren Qualitätsberichten anzugeben, ob sie sich an diese Empfehlungen halten. Ist dies nicht der Fall, müssen sie zusätzlich angeben, für welche Leistungen Bonusvereinbarungen getroffen wurden.

Außerdem schafft das Gesetz die datenschutzrechtliche Grundlage dafür, dass die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, von denen sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangt haben, an die Approbationsbehörden der Länder und an die Landeskammern der Ärzte, Zahnärzte oder Psychotherapeuten übermitteln dürfen. Damit wird eine bestehende Regel-ungslücke geschlossen, um die berufsrechtlichen Vorschriften u.a. zur Korruptionsbekämpfung im Gesundheitswesen zur Anwendung zu bringen.

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