Bundesopiumstelle: Substitutionsregister erfolgreich gestartet
Seit dem 1. Juli dürfen Ärzte nur dann Substitutionsmittel für opiatabhängige Patienten verschreiben, wenn sie ihre Tätigkeit gegenüber der Bundesopiumstelle entsprechend den Vorgaben unverzüglich melden.
In Zusammenarbeit mit den Landesgesundheitsbehörden sollen so Mehrfachverschreibungen von Substitutionsmitteln durch mehrere Ärzte für denselben Patienten verhindert werden. Bei mehr als drei substituierten Patienten müssen Ärzte nun eine "Suchttherapeutische Qualifikation" nachweisen, deren Inhalt von den Ärztekammern festgelegt und gemeldet wird. Bei bis zu drei Patienten kann die Behandlung ohne Qualifikation erfolgen, sofern sie mit einem suchttherapeutisch qualifizierten Konsiliarius abgestimmt wird.
Viele Ärzte haben bereits die Möglichkeit genutzt, die im Internet zur Verfügung gestellten Meldeformulare per Computer auszufüllen. Die Bundesopiumstelle erwartet insgesamt Erstmeldungen von ca. 5.000 substituierenden Ärzten für ca. 50.000 Substitutionspatienten.
Die sensiblen patientenbezogenen Daten dürfen von den Ärzten nur codiert gemeldet werden und müssen in der Datenbank der Bundesopiumstelle zusätzlich verschlüsselt werden, um entsprechenden Datenschutz zu gewährleisten.
Hinweis: Das Meldeformular für die Meldungen gemäß § 5a Abs. 2 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordung (BtMVV) sowie Erläuterungen zu diesem Meldeformular stehen im Internet auf der Webseite des BfArM unter www.bfarm.de im Abschnitt "Betäubungsmittel / Grundstoffe" zur Verfügung.
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