Bulmahn: Klarstellung zu Fristverträgen kommt ins Hochschulgesetz
Die Ministerin versicherte: «Jeder, der seine Promotion oder Habilitation nach dem alten Gesetz begonnen hat, kann sie auch in angemessener Zeit zu Ende führen.» Eine Stichtagsregelung werde klarstellen, dass wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, die ihre Tätigkeit vor in Kraft treten des Gesetzes am 23. Februar 2002 aufgenommen haben, weiter mindestens bis zum 28. Februar 2005 befristet beschäftigt werden können. Dies soll nach den Worten von Bulmahn auch dann gelten, wenn sie bereits die neue Qualifikationszeit von sechs beziehungsweise zwölf Jahren überschritten haben.
Forderungen nach einer weiteren erheblichen Ausweitung der Fristvertrags-Praxis in Hochschulen und Forschung erteilte Bulmahn eine klare Absage. Ein «hire and fire» und eine Umgehung des Kündigungsschutzes werde es mit der SPD nicht geben, sagte die Ministerin. Hintergrund sind Forderungen der Grünen und auch des früheren BDI-Chefs Hans-Olaf Henkel nach mehr Fristverträgen in der Wissenschaft. Henkel ist jetzt Vorsitzender des Zusammenschlusses der Großforschungseinrichtungen in der Helmholtz-Gemeinschaft.
«Befristete Arbeitsverträge vom Berufseinstieg bis zur Rente können nicht zum Normalfall für die Lebensperspektive von jungen Wissenschaftlern werden», sagte Bulmahn. Das neue Gesetz schaffe für die Wissenschaft die notwendige Flexibilität. «Das heißt, dass die Wissenschaftler nach ihrer Qualifikationsphase von zwölf Jahren mit Hochschulen und Forschungsinstituten befristet Arbeitsverträge abschließen können, wie es nach dem allgemeinen Arbeitsrecht auch vorgesehen ist», stellte Bulmahn klar. Eine Sonderreglung für den wissenschaftlichen Arbeitsmarkt könne es jedoch nicht geben.
Hintergrund des Streits sind Interpretationsprobleme beim neuen Hochschul-Dienstrecht. Teilweise war von Kritikern behauptet worden, durch die neue Fristreglung im Gesetz stünden in Kürze Tausende von Nachwuchswissenschaftlern vor ihrem beruflichen Aus. Das Ministerium hatte dies stets als «Polemik» zurückgewiesen, allerdings Probleme bei der Auslegung des Gesetzes eingeräumt.
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