Stellungnahme des Helmholtz-Präsidenten zur Neuordnung der befristeten Arbeitsverhältnisse im Hochschulrahmengesetz

04.02.2002
B o n n. Das fünfte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes wird in Kürze in Kraft treten. Ein für die Helmholtz-Gemeinschaft wesentlicher Aspekt der Reform besteht in der Neuordnung des Rechts der befristeten Arbeitsverträge. Das Gesetz schafft die Möglichkeit, mit wissenschaftlichem Personal an außeruniversitären Forschungseinrichtungen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf (in der Medizin fünfzehn) Jahren befristete Arbeitsverhältnisse abzuschließen, ohne dies im Einzelnen zu begründen. Es entbindet in dieser Zeit von der Notwendigkeit, immer wieder neue befristete Arbeitsverhältnisse zu schaffen und sachlich zu rechtfertigen. Das stellt aus Sicht der HGF eine richtungsweisende Neuerung und eine wesentliche Verbesserung gegenüber dem Status quo dar. Es bringt für alle Beteiligten mehr Verlässlichkeit und zudem eine erhebliche administrative Vereinfachung. Die Abgrenzung und inhaltliche Ausgestaltung der einzelnen Tatbestände des bislang geltenden Rechts für Zeitverträge durch die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte war teilweise unklar und widersprüchlich. Die Abkehr von dem bisherigen System mehrerer, sich zum Teil überschneidender Sachgründe für die Befristung eines Arbeitsvertrages führt zu mehr Rechtssicherheit und Klarheit, sowohl für den einzelnen Wissenschaftler, der einen befristeten Arbeitsvertrag erhält, als auch für die Arbeitgeber. Im HRG wird ein Grundprinzip etabliert, das eine Abkehr von der ?wissenschaftlichen Projektkarriere? mit erhöhter beruflicher und sozialer Unsicherheit bedeutet. Innerhalb des vom HRG zur Verfügung gestellten Zeitrahmens sollte andererseits auch in der Regel eine Klärung bezüglich einer dauerhaften beruflichen Perspektive innerhalb oder außerhalb der Forschungseinrichtung möglich sein. Nach Ausschöpfung des im HRG vorgesehenen Befristungsrahmens wird die Befristung deutlich schwieriger, aber nicht unmöglich. Es gelten dann die Regeln des allgemeinen Arbeitsrechts, insbesondere das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Sie belassen den Einrichtungen eine gewisse Flexibilität beim Abschluss befristeter Arbeitsverträge auch über den Befristungsrahmen des HRG hinaus, allerdings unter engeren Voraussetzungen und mit gewissen Unsicherheiten und Risiken bezüglich der Anerkennung der Befristungsgründe durch die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung. Zweifellos wäre angesichts der verbreiteten Verunsicherung von Wissenschaftlern und Administrationen eine gesetzliche Übergangsregelung im Sinne der Wissenschaftler hilfreich gewesen, die ihre Lebensplanung nach dem alten Gesetz gerichtet haben und sich nun kurzfristig mit einer Neuregelung konfrontiert sehen. Eine angemessene Ausgestaltung der Übergangsregelung bleibt nun Sache der einzelnen Wissenschaftsverwaltungen. Sie ist nach unserer Einschätzung sehr wohl möglich. Die damit verbundenen Schwierigkeiten dürfen die positive Gesamtbewertung des Kerns der Gesetzesänderung nicht verwischen.

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