Gentechnisch veränderter Mais darf freigesetzt werden
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit sieht bei Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen keine Risiken für Mensch und Umwelt
Das BVL kommt in seiner Sicherheitsbewertung zu dem Schluss, dass von dem Freisetzungsversuch keine schädlichen Einflüsse auf Menschen und Tiere sowie auf die Umwelt zu erwarten sind, verfügt aber vorsorglich Sicherheitsmaßnahmen. Um eine Verbreitung des gentechnisch veränderten Mais zu vermeiden, muss der Betreiber zwischen den Freisetzungsflächen und landwirtschaftlichen Nutzflächen mit nicht gentechnisch verändertem Mais 200 Meter Abstand halten. Ferner ist um den gentechnisch veränderten Mais ein Gürtel aus konventionellem Mais zu säen, der zeitgleich mit dem Genmais blüht. Das gentechnisch veränderte Saat- und Erntegut ist zu kennzeichnen. Eine Verfütterung oder die Verwendung des Mais als Lebensmittel sind nicht zulässig. Nicht für Analysen verwendetes Material muss vernichtet werden. Nach Abschluss des Freisetzungsversuchs wird eine einjährige Anbaupause für Mais eingehalten, um ggf. nachwachsende gentechnisch veränderte Maispflanzen entfernen zu können.
Die zur Freisetzung genehmigten Maissorten sind resistent gegen die Raupen des Schmetterlings "Maiszünsler" beziehungsweise gegen den Käfer "Maiswurzelbohrer" und seine Larven. Einige der Maissorten sind gegen den Wirkstoff Glyphosat resistent, der gegen Unkräuter eingesetzt wird. Bei den genehmigten Freisetzungsversuchen werden Kreuzungen der gentechnisch veränderten Maislinien MON89034 und MON88017 sowie MON89034 und NK603 ausgebracht. Die Pflanzen wurden auf konventionellem Wege miteinander gekreuzt und sollen die entsprechenden gentechnisch veränderten Eigenschaften der jeweiligen "Eltern" aufweisen, die ebenfalls freigesetzt werden. Im Rahmen der Freisetzung will der Antragsteller Empfehlungen zum Einsatz glyphosathaltiger Pflanzenschutzmittel erarbeiten und die Eigenschaften der Pflanzen im Freiland untersuchen.
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