Der Europäische Gerichtshof verkündet Urteil in Sachen NDCHealth ./. IMS Health
Der Europäische Gerichtshof hat nunmehr entschieden, dass die Lizenzverweigerung unter den besonderen Bedingungen des Falles gegen das Missbrauchsverbot des EG-Vertrages verstoßen kann, wenn hierdurch Wettbewerber davon abgehalten werden, zum Wohle der Verbraucher und zur Verbesserung der Marktstruktur ein neues Dienstleistungsprodukt anzubieten. Diese Grundsätze sind nun vom Landgericht Frankfurt, dass das Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet hatte, anzuwenden.
"Ich bin natürlich sehr erfreut über die heutige Entscheidung des EuGH", sagt Roland Lederer, Geschäftsführer der NDCHealth, "vor allem dass der Gerichtshof unserer Argumentation so weitgehend gefolgt ist. Nachdem das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bereits 2002 die gegen uns gerichteten einstweiligen Verfügungen aufgehoben hat, ist dies ein weiterer wichtiger Schritt in der schon seit vielen Jahren geführten Auseinandersetzung mit dem marktbeherrschenden Anbieter IMS Health. Natürlich ging es uns nie darum, ein Wettbewerbsprodukt schlicht zu kopieren. Dies ist im Markt allgemein bekannt. Dementsprechend wiesen auch unsere Marktberichte bei Ihrer Einführung zusätzliche, von der pharmazeutischen Industrie nachgefragte Funktionalitäten und weitere Datenelemente auf".
Auch die Europäische Kommission, die im Wege einer einstweiligen Anordnung im Juli 2001 IMS Health aufgab, Wettbewerbern Nutzungsrechte an der sog. 1.860er-Bausteinstruktur einzuräumen, sieht, wie in der Presse verbreiteten Erklärungen des Präsidenten der Kommission entnommen werden kann, in dem gestern verkündeten Urteil eine Bestätigung der von ihr vertretenen Rechtsposition.
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