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Prohibition



Prohibition (lat. prohibere = verhindern) bezeichnet das vollständige Verbot bestimmter Drogen, zum Beispiel das Verbot des Alkoholverkaufs und -genusses in einigen arabischen Ländern.

Als Alkoholprohibition wird unter anderem die Zeit bezeichnet, während der in Finnland und in den USA (1919–1932) der Handel und Konsum von Alkohol per Gesetz verboten war. Seit dem UNO-Beschluss über die Single Convention on Narcotic Drugs von 1961 unterliegen alle harten Drogen und bestimmte weiche Drogen der weltweiten Prohibition. Ausgenommen ist der Genuss von Nikotin und Alkohol, die den Giften zugerechnet werden.

Inhaltsverzeichnis

Absichten

Als erhoffte Auswirkungen insbesondere der Alkoholprohibition wurden folgende Punkte erwartet:

  • die Wirtschaftsleistung zu verbessern, da weniger Arbeiter drogenbedingt ausfallen
  • die Sterblichkeitsrate zu verringern
  • das Verbrechen zu reduzieren
  • die Armut zu vermindern
  • die Lebensqualität zu steigern.

Darüber hinaus gibt es häufig religiöse Gründe; so verbietet z. B. der Koran den Gebrauch berauschender Mittel. In christlichen Kreise wurde die Personifizierung vom „Teufel Alkohol“ betrieben.

Auswirkungen

Marktgeschehen

Marktzutrittsschranken

Das Verbot ist ein erheblicher Eingriff in das Marktgeschehen. Ein Verbot bzw. die Einschränkung und Kontrolle der bisherigen Angebotsstruktur werden Marktschranken errichtet. Bisherigen Produzenten, Händlern und Lageristen werden bestehende Lizenzen entzogen oder stark beschnitten, bzw. Lizenzen müssen nunmehr erworben werden. Je nach Verbotsgrad führt dieses zur Schrumpfung oder zum völligen Zusammenbruch des legalen Marktes. Das Verbot wirkt also wie eine Marktzutrittsschranke. Bleiben legale Marktsegmente bestehen, kann dieses bereits zu legalen Oligopolen und Monopolen auf der Angebotsseite führen. Es kommt zu Preissteigerungen, da das reduzierte Angebot oder die reduzierte Anbieterzahl die Preise treiben.

Schwarzmarkt

Es kommt zur Bildung eines Schwarzmarktes an den Produkten, solange eine Nachfrage nach den verbotene Konsumgütern besteht. Selbst wenn die Nachfrage nominal sinkt, werden nunmehr Anbieter auftreten, die entweder bereit sind ihre legalen Geschäfte illegal weiterzuführen oder die Extrarendite des Risikoaufschlages neue Anbieter in den Markt lockt. D.h. bisher legale Anbieter agieren illegal, bzw. renditeorientierte mit illegalen Geschäften vertraute Personen treten in den Schwarzmarkt ein.

Wegen der Strafverfolgung wird die Ware auf Grund des kartellartiger Handelsstrukturen mit einem hohen Risikoaufschlag auf den eigentlichen Beschaffungspreis verkauft.

Es kommt zu zahlreichen organisatorischen Anpassungen. Um Grenzkontrollen zu überwinden kommt es zu professionellem Schmuggel; Produktionsstufen werden ins Inland verlagert, um die Grenzkontrollen zu vermeiden. Da der Schwarzmarkt keinerlei Kartellaufsicht unterliegt, kommt es zu horizontalen und vertikalen Oligopolen oder Monopolen, die vom Organisierten Verbrechen kontrolliert werden, die in diese Märkte eindringen oder diese von Anfang an organisiert haben. Diese Strukturen werden in der Regel mit kriminellen Mitteln unter Anwendung körperlicher Gewalt etabliert und ausgebaut.

Letztlich dringen diese kriminellen Strukturen in sämtliche vertikalen und horizontalen Produktionszusammenhänge ein; selbst viele Kleinbauern in den klassischen Drogenanbaugebieten stehen unter ihrer Kontrolle und agieren nicht mehr als selbstbestimmte Martkteilnehmer.

Nachfrage

Durch den Verfolgungsdruck kommt es zur Verlagerung des Konsums ins Private. In den USA z. B. Speakeasy genannte, illegale Kneipen, bei denen nur Mitglieder Zutritt hatten. Damit entzieht sich der Konsum staatlicher, medizinischer und sozialer Kontrolle. Eine Folge ist eine Erhöhung der Armutsgefahr durch Abhängigkeit und eine steigende Anzahl von Eigentumsdelikten durch Beschaffungskriminalität. Die Verelendung der Betroffenen durch die hohen Kosten zur Beschaffung des Suchtstoffes nimmt zu. Folgendes kann bei der Entwicklung der Nachfrage dabei beobachtet werden:

  • Bei in der Bevölkerung stark akzeptierten Drogen führt das Verbot zu einer Gebrauchsdegression (-senkung), da sich viele Bürger auch an Verbote halten, die sie nicht einsehen, sofern der Überwachungsdruck ausreichend hoch ist. Beispiele sind die Alkoholprohibition in den USA oder die Bierprohibition auf Island
  • Bei in der Bevölkerung wenig akzeptierten Drogen führt das Verbot zu einer Gebrauchsprogression (-steigerung), da durch das Verbot vermehrte Aufmerksamkeit erregt wird und der Reiz des Verbotenen hinzukommt. Sowohl in den Niederlanden als auch in Italien und in manchen Staaten der USA soll die faktische Entkriminalisierung des Besitzes und Konsums von Cannabisprodukten zu einer Verringerung des Konsums geführt haben
  • Eine Suchtverlagerung auf legale Ersatzstoffe; bzw. eine Umgehung des Verbotes auf illegalem oder legalem Wege. So führte z. B. die Alkoholprohibition zu einer Steigerung des Verkaufs von medizinischem (95 %) Alkohol um 400 %.
  • Eine Suchtverlagerung auf die in der Prohibitionszeit günstigsten Darreichungsformen. Während der Alkoholprohibition in den USA wurde etwa doppelt soviel destillierter hochprozentiger Alkohol getrunken wie vor und nach dem Verbot, da dieser (im Verhältnis zum Alkoholgehalt) wesentlich leichter heimlich herzustellen und zu schmuggeln ist als etwa Bier oder Wein.

Sterblichkeitsrate und Lebensqualität

Das Dosierungsrisiko nimmt zu. Die Alkoholprohibition führte zu einem vermehrten Angebot von harten Spirituosen anstelle von Bier oder Wein. Bei der Hanfprohibition kam es zu einer Ausweitung der Züchtungen.

Die Lebensmittelsicherheit nimmt ab, da ohne eine Lebensmittelrechtliche Kontrolle, medizinische Kontrolle, Arzneimittelzulassung, etc. die Möglichkeit zur Manipulation erleichtert wird, z. B. durch erhöhte Verunreinigungen oder Beimischungen nicht erforderlicher giftiger Drogenzusatzstoffe (siehe Drugchecking). Die Ware weist je nach Lieferung also nicht nur hohe Qualitäts-Schwankungen auf, die ansich schon zu gesundheitlichen Gefährdungen führen können, sondern beinhaltet Fremdstoffe, die nicht zum eigentlichen Produkt gehören. Entweder sind diese unabsichtlich beigemengt, z. B. durch Anteile von giftigem Methanol in hochprozentigen Alkohol-Bränden bei fehlerhafter unfachmännischer Destillation oder absichtlich z. B. durch Beimengungen von Strychnin zur Verlängerung von Heroin.

Bei steigendem Verfolgungsdruck erhöht sich das gesundheitliche Risiko bei der reinen Konsumhandlung, angefangen bei fehlenden Gesundheitskontrollen von illegalen Gastonomiebetrieben und deren Personal bis hin zur mehrfachen Verwendung von verschmutzten Konsumwerkzeugen unter unhygienischen Bedingungen.

In den USA stieg der Verkauf von unsauber destilliertem giftigem Alkohol von 1 % auf 4 %. In Indien sterben oder erblinden noch heute hunderte von Personen durch Konsum illegal hergestellten Alkohols.

Viele Fixer setzen sich nur deshalb den sogenannten Goldenen Schuss da die Reinheit der verkauften Droge derartig schwanken kann, das es zu einer Überdosis beim Drogenkonsum kommt, die tödlich enden kann. Durch unsaubere Spritzen, unhygienische Herstellung der Drogen, etc. ist zudem die Wahrscheinlichkeit der Erkrankung an Gelbsucht und ähnlichen Krankheiten deutlich erhöht. Tödliche Vergiftungen des Abhängigen durch (ihm unbekannte) giftige Beimengungen sind jederzeit möglich.

Prohibitionsgesetze

  • das Opiumgesetz in Deutschland bis 1972,
  • die Betäubungsmittelgesetze in Deutschland, Österreich und der Schweiz
  • der 18. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten von 1920, aufgehoben 1933 durch den 21. Zusatzartikel
  • Abschnitt 1. Nach Ablauf eines Jahres, von der Bestätigung dieses Artikels angefangen, ist die Erzeugung, der Verkauf oder die Versendung alkoholischer Getränke innerhalb des Gebietes der Vereinigten Staaten, ihre Einfuhr in oder ihre Ausfuhr aus den Vereinigten Staaten und allen Gebieten, die ihrer Hoheit unterstehen, für menschlichen Genuss hiermit verboten.
  • Abschnitt 2. Der Kongress und die Einzelstaaten sollen in gleicher Weise befugt sein, die zur Ausführung dieses Artikels angemessenen Gesetze zu erlassen.
  • Abschnitt 3. Dieser Artikel soll unwirksam sein, wenn er nicht durch die gesetzgebenden Körperschaften der einzelnen Staaten, wie es die Verfassung bestimmt, binnen sieben Jahren, vom Zeitpunkt seiner Unterbreitung an die Staaten seitens des Kongresses ab, als Abänderung der Verfassung bestätigt wird.
  • der UN-Beschluss Single Convention on Narcotic Drugs von 1961

Die Prohibition in den USA

Hauptartikel: Alkoholprohibition in den USA

Anfänge

Es gibt kein eindeutiges Datum für den Beginn der Alkoholprohibition. Während des Ersten Weltkrieges hatten bereits einige Einzelstaaten in den USA Alkoholverbote erlassen, die sog. ‚trockenen Staaten’. Dann gab es zunächst 1917 ein Verbot für die Dauer des Krieges, das aber 1919 auf das gesamte Land erweitert und für viele Gebiete damit beibehalten wurde. Offizieller Beginn der Prohibition ist der 16. Januar 1920, als um Mitternacht der 18. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten in Kraft trat, der Herstellung, Verkauf und Transport berauschender Getränke grundsätzlich verbot.

Schon zuvor hatte es lange gesellschaftliche Kämpfe um das Alkoholverbot gegeben. Seit 1869 gab es eine Prohibitionspartei. Sehr aktiv war auch der ‚Christliche Frauenbund für Abstinenz’ (Women’s Christian Temperance Union) und dann schließlich seit dem ausgehenden 19. Jahrhundert die Anti-Saloon-League, also etwa der ‚Kampfbund gegen die Kneipen’. Die Anti-Saloon-League wurde 1893 in Oberlin (Ohio) gegründet. Auf bestimmten amerikanischen Landkarten erschienen die sogenannte ‚trockengelegten Zonen’ – zunächst vor allem auf dem Land.

Der erhöhte Lebensmittelbedarf während des Krieges hat dann der Anti-Alkohol-Bewegung zusätzliche Begründung verliehen und die Politiker unter Druck gesetzt. Das sog. „Volstead-Gesetz“ definierte als alkoholische Getränke alles mit über 0,5 % Alkoholgehalt. Präsident Wilson legte gegen diese Bestimmung zunächst sein Veto ein, aber der Druck der öffentlichen Meinung war so stark, dass sich sowohl im Repräsentantenhaus wie im Senat eine Zweidrittelmehrheit fand, die das Veto des Präsidenten unwirksam machte.

Als Gegenbewegung formierte sich die „Anti-Temperance-Societies“, die beispielsweise unter den Baptisten eine starke Fraktion hatten. Sie hielten den Alkohol weiterhin für eine Gabe Gottes [1]

Einführung und Frauenwahlrecht

Die Einführung der Prohibition gegen den Alkohol verlief parallel zur Einführung des Frauenwahlrechts. Um 1900 hatten erst elf Staaten den Frauen das Wahlrecht eingeräumt. Am 28. August 1920, also fast zeitgleich mit dem Beginn der landesweiten Prohibition, wurde das Frauenwahlrecht in die Verfassung aufgenommen. Sigmund Freud schrieb in diesem Zusammenhang 1927 über „Die Zukunft einer Illusion“:  

„Wer durch Dezennien Schlafmittel genommen hat, kann natürlich nicht schlafen, wenn man ihm das Mittel entzieht. Dass die Wirkung der religiösen Tröstungen der eines Narkotikums gleichgesetzt werden darf, wird durch einen Vorgang in Amerika hübsch erläutert. Dort will man jetzt den Menschen – offenbar unter dem Einfluss der Frauenherrschaft – alle Reiz-, Rausch- und Genussmittel entziehen und übersättigt sie zur Entschädigung mit Gottesfurcht. Auch auf den Ausgang dieses Experiments braucht man nicht neugierig zu sein“

Sigmund Freud: Fragen der Gesellschaft – Ursprünge der Religion. Die Zukunft einer Illusion[2]

Das Ende

Nach 14 Jahren erfolgloser Bemühungen um ein trockenes Amerika, nach dem Börsenkrach 1929 und der anschließenden Depressionsphase, und nach dem Amtsantritt des neuen Präsidenten Franklin D. Roosevelt wurde unter großer öffentlicher Beteiligung im Dezember 1933 das bundesweite Alkoholverbot durch eine erneute Verfassungsänderung wieder aufgehoben. Einzelne Bundesstaaten behielten es allerdings bis in die 1960er Jahre hinein bei, und bis heute gibt es Landkreise und Städte mit Alkoholverbot.

Dieser Versuch ist in den USA bisher nicht wiederholt worden; das Verbot war nicht haltbar. Es gab immer irgendwo trinkbaren Alkohol zu kaufen; vor allem in New York City und Chicago. Insbesondere in den sogenannten „Speakeasys“, also getarnten Lokalitäten, in denen es (nach außen) nicht allzu laut zuging. Anfang der 1920er Jahre schätzte die Polizei die Zahl illegaler Kneipen in der Stadt New York auf 32.000 – doppelt so viele, wie es vor der Prohibition an legalen Kneipen gab. [3]

Die Organisation des illegalen Alkoholhandels hatten organisierte Banden übernommen. Im Stadtgebiet von New York City beherrschte die US-amerikanische Cosa Nostra 25% und sogenannte Kosher Nostras 70% des Schwarzmarktes;[4] den Rest teilten sich Iren oder andere Gruppierungen. In Chicago hingegen herrschte das Chicago Outfit unter Al Capone, das sich gegen die irische North Side Gang tödlich durchsetzte. Die Gewinne aus diesem Handel waren im Vergleich zu den bisher betriebenen Geschäftsfeldern der Banden immens und wurden später nur durch Einnahmen aus dem illegalen Drogenhandel, insbesondere mit Heroin und Kokain oder Designerdrogen, übertroffen. Das Alkoholverbot hat seine Ziele in keiner Weise erreicht, sondern im Gegenteil dem kriminellen Gangstertum erst richtig zum Aufschwung verholfen und die Korruption befördert. Der politische Einfluss durch das entstandene Schwarzgeld hat die Cosa Nostra immer wieder vor der Strafverfolgung beschützt. So wurden die unterbezahlten Prohibitionsagenten, die das Verbot eigentlich überwachen sollten, durch Bestechung und Bedrohung gefügig gemacht. Bestochene Polizisten verrieten den Termin einer Razzia oder schauten generell weg; hochrangige Politiker und Beamte stellten z. B. Waffenscheine aus oder verhindeten staatsanwaltschaftliche Ermittlungen.

Verfassungsrechtliche Pflicht zur Legalisierung von Drogen

Aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland könnte unter Umständen die Pflicht des deutschen Gesetzgebers zur Legalisierung von Drogen aus Art. 2 Abs. 1 + 2 GG in Verbindung mit Art 19 Abs. 2 Art. 20 Abs. 1 + 3 GG, analog den Regelungen des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sowie anderen verbraucherschützender Regelwerken, abgeleitet werden.

Diverse Modelle hierzu sind vorgeschlagen worden, z. B. das Apothekenmodell oder das Berechtigungsscheinmodell.[5]

Literatur

  • Helmut Lindenmeyer: Die ethische Begründung der Prohibition. Dissertation an der Friedrich-Alexander-Universität zu Erlangen. Ohne Verlagsangabe, Erlangen 1927.
  • Jack London: König Alkohol. (Amerikanischer Titel: John Barleycorn). Universitas-Verlag, Berlin 1931.
  • Udo Sautter: Geschichte der Vereinigten Staaten von Amerika, Alfred Kröner Verlag, 5. Erweiterte Auflage 1994.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Raeithel, Gert: Geschichte der nordamerikanischen Kultur. 1600 bis 2002. Bd. 2. Frankfurt am Main 4. Auflage 2003, S. 77.
  2. Sigmund Freud: Fragen der Gesellschaft – Ursprünge der Religion. Die Zukunft einer Illusion, Studienausgabe, Bd. 9, 1927, Frankfurt am Main, 1974, S. 182.
  3. Burns, Ric / James Sanders: New York. Die illustrierte Geschichte von 1609 bis heute. München 2002, S. 318
  4. John Dickie: Cosa Nostra:Die Geschichte der Mafia, Frankfurt a.M. 2006, Fischer Verlag, S.265, ISBN 9-783596-17106-4
  5. Günther Amendt: No Drugs - No Future, Hamburg, 2003, detaillierte Argumentation zur Aufhebung der Prohibition auch im verfassungsrechtlichen Sinne, insbesondere Kapitel 3
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