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Opiumgesetz



Beim Opiumgesetz handelt es sich um ein Gesetz, das in Deutschland am 10. Dezember 1929 inkraft trat und bis zum Jahre 1972 den Umgang mit Betäubungsmitteln geregelt hat. Der § 1 listet die fraglichen Präparate auf: Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Rohopium, Opium für medizinische Zwecke, Morphin, Diacethylmorphin (Heroin), Kokablätter, Rohkokain, Kokain, Ekgonin, Indischer Hanf sowie alle Salze des Morphins, Diacetylmorphins (Heroins), Kokains und Ekgonins.

Voraufgegangen war 1909 die internationale Opiumkonferenz in Shanghai, wo auf Initiative der USA und Großbritanniens über die Einführung einer Opium-Prohibition debattiert wurde. Deutschland nahm an dieser Konferenz nicht teil.

Das Opiumgesetz beruht auf einer Auflage nach dem verlorenen Ersten Weltkrieg (Umsetzung des Haager Abkommens von 1912 gemäß Artikel 295 des Versailler Vertrages). In Deutschland waren Opium-Derivate oder auch Kokain in der Medizin sehr verbreitet. Nun wurden diese Stoffe verschreibungspflichtig und waren nur noch zu medizinischen Zwecken legal erwerblich. Es war aber weiterhin möglich, Heroin und andere Betäubungsmittel unter Vorlage eines Rezeptes in der Apotheke zu beziehen.

Abgelöst wurde das Opiumgesetz am 10. Januar 1972 durch Inkrafttreten des Betäubungsmittelgesetzes.

 
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