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Medizinische Rehabilitation



Unter medizinischer Rehabilitation versteht man die Wiederherstellung von körperlichen Funktionen, Organfunktionen und gesellschaftlicher Teilhabe mit physiotherapeutischen- und ergotherapeutischen Maßnahmen, Mitteln der klinischen Psychologie und Anleitungen zur Selbstaktivierung. Sie wird stationär und in zunehmenden Maße teilstationär durchgeführt.

Inhaltsverzeichnis

Gesetzliche Regelungen

Die medizinische Rehabilitation ist sozialmedizinisch von der früher sogenannten beruflichen Rehabilitation zu unterscheiden (heute: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben). Im deutschen Gesundheitswesen werden Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation von der medizinischen Akutbehandlung unterschieden. Gesetzliche Grundlage für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ist insbesondere § 26 SGB IX. Zur medizinischen Rehabilitation gehört auch die sogenannte Anschlussheilbehandlung.

Träger

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden als sogenannte Leistungen zur Teilhabe je nach Zuständigkeit von den Rentenversicherungsträgern, gesetzlichen Krankenkassen, von der gesetzlichen Unfallversicherung, von der Versorgungsverwaltung, von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder von den Sozialhilfeträgern erbracht (§ 6 SGB IX).

Für Personen im arbeitsfähigen Alter ist zahlenmäßig am häufigsten ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zuständig. Die Zuständigkeit eines Rentenversicherungsträgers ist gegeben, sobald der Versicherte, um dessen Leistungsfähigkeit es geht, die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hat oder er in den letzten 2 Jahre 6 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen erbracht hat oder bereits eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezieht (§ 11 SGB VI- weitere alternative Voraussetzungen sind möglich; sog. versicherungsrechtliche Voraussetzungen). Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können nach § 9 SGB VI gewährt werden, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten, um den es geht, wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und bei ihm voraussichtlich bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Leistungen abgewendet werden kann oder bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch die Leistungen wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann (§ 10 Abs. 1 SGB VI; sog. persönliche Voraussetzungen). Das Ermessen des Rentenversicherungsträgers kann dabei bei Erfüllung der versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen so weit reduziert sein, dass eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation zu erbringen ist.

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden vom Rentenversicherungsträger nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind (§ 12 Abs. 2 SGB VI).

Kosten / Personalaufwendungen

Die DRV-Bund (Deutsche Rentenversicherung Bund, früher BfA) beschäftigt lt. kompetenten eigenen Aussagen auf einer Reha-Tagung in Berlin im Mai 06 ca. 6000 Mitarbeiter nur im Bereich Rehabilitation. Vom jährlichen Gesamtbudget werden ca. 4-5% für Rehaleistungen aufgewandt. Die Wirksamkeit der durchgeführten medizinischen stationären Reha-Maßnahmen konnte bisher in vielen Fällen nicht belegt werden. Die ambulante oder teilstationäre medizinische Rehabilitation ist meist intensiver und wirkungsvoller. Grundsätzlich hängt der Erfolg dieser Rehabilitation mit dem Zuweisungskontext zusammen.

Phasen der Rehabilitation

Phasenmodell
Phase A Akutbehandlung
Phase B Frührehabilitation, Barthel-Index < 25
Phase C weiterführende Rehabilitation (weitgehend pflegebedürftig, Barthel-Index 30 - 65)
Phase D Anschlußheilbehandlung (= AHB; weitgehend selbstständig, Barthel-Index 70 - 100)
Phase E Nachsorge und berufliche Reha
Phase F aktivierende (Langzeit-)Behandlungspflege, ambulant oder stationär


Indikationen zur Rehabilitation

Indikationen für die Verordnung einer Rehabilitationsmaßnahme oder einer Anschlußheilbehandlung sind vielfältig. Viele Unfälle oder Erkrankungen können dazu führen, daß der Patient / die Patientin nach der Akutversorgung / Behandlung im Krankenhaus anschließend noch intensive medizinische bzw. physiotherapeutische Betreuung braucht.

Beispiele hierfür:

Rehabilitationsmaßnahmen

In einer Rehaklinik arbeiten mehrere Berufsgruppen gemeinsam, um eine soziale Wiedereingliederung (und möglichst auch Arbeitsfähigkeit) der Patienten optimal gewährleisten zu können. Die sind unter anderem (die weibliche Berufsbezeichnung ist der Lesbarkeit halber weggelassen):

  • Fachärzte
  • Gesundheits- und Krankenpfleger
  • Physiotherapeuten
  • Ergotherapeuten
  • Logopäden
  • Ernährungsberater und Diätassistenten
  • Masseure und medizinische Bademeister
  • Orthopädietechniker
  • Neuropsychologen
  • Psychotherapeuten
  • Psychologen
  • Sozialarbeiter/Sozialpädagogen
  • u.v.m.

Dementsprechend vielseitig ist das Angebot. Dieses reicht meist von vielen Methoden der Krankengymnastik über klassische Massage, Diätberatung, Gruppen- und Einzeltherapie bis hin zu Prothesenversorgung und -beratung.

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Gesundheitsthemen!
 
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Medizinische_Rehabilitation aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.
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