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Impfschaden



Ein Impfschaden ist "die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung; ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde." (IfSG §2)

Vom Impfschaden zu unterscheiden ist die harmlosere Impfreaktion, die in Form von Rötung, Schmerzen und Schwellungen an der Injektionsstelle vorkommen kann und häufig nicht durch den Wirkstoff selbst ausgelöst wird, sondern durch andere im Impfserum enthaltene Stoffe wie etwa Hühnereiweiß.

Der Umfang eines Impfschadens kann sehr vielgestaltig sein (vereinzelt sind sogar Todesfälle beschrieben) und ist unter anderem abhängig von der Art der Impfung, der Impfanamnese, dem Alter des Patienten und der Art des Impfstoffs. Nach Ansicht der überwiegenden Anzahl von Medizinern ist das Risiko von Impfschäden im Verhältnis zu den Risiken der beimpften Krankheiten verschwindend gering. Dieser Ansicht steht eine Minderheit von Impfkritikern gegenüber, die entweder aus unterschiedlichen Erwägungen den offiziellen Impfempfehlungen nicht in allen Punkten folgen wollen oder sie ganz ablehnen.

Meldepflicht

Seit 2001 gilt für Ärzte in Deutschland die im Infektionsschutzgesetz (IfSG) verankerte „Meldeverpflichtung eines Verdachtes einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung“. Für Ärzte besteht eine Meldepflicht an das Gesundheitsamt, wenn nach einer Impfung auftretende Symptome in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Impfung stehen könnten und über eine Impfreaktionen hinausgehen. Die tatsächliche Häufigkeit von Impfnebenwirkungen kann nur mit Hilfe aktiv erfassender Pharmakovigilanzsysteme oder auf die jeweilige Impfkomplikation ausgerichteter klinischer Studien festgestellt werden. Das Paul-Ehrlich-Institut, das Bundesamt für Sera und Impfstoffe, stellt seit Mai 2007 alle gemeldeten Impfnebenwirkungen in einer Datenbank zur Einsichtnahme zur Verfügung [1].

Problematisch bei der Meldepflicht bleibt die Tatsache, dass die Meldung eines Verdachtes auf einen Impfschaden für den meldepflichtigen Arzt eine unliebsame Zusatzbelastung darstellt. Die Meldung kann sogar schädlich für den Arzt sein, wenn sich bei einer späteren Untersuchung herausstellt, dass die Impfung trotz Gegenanzeigen verabreicht wurde. Diese Problematik ist bei der Bewertung der genannten Statistik zu berücksichtigen. Zudem ist der Nachweis eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen Impfung und einer Krankheit oft sehr schwierig, so dass Impfschäden häufig nur als „wahrscheinlich“ oder „unwahrscheinlich“ kategorisiert werden können.

Entschädigung

Erleidet ein Bürger aufgrund einer (von einer beauftragten Behörde) öffentlich empfohlenen und in ihrem Bereich vorgenommenen, gesetzlich vorgeschriebenen oder gesetzlich angeordneten Impfung einen Impfschaden, so stehen ihm aufgrund der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen (auf Antrag) Versorgungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz zu[2].

Quellen

  1. Datenbank der gemeldeten Verdachtsfälle
  2. §§ 60 f. Infektionsschutzgesetz
 
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Impfschaden aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.
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