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Gefahrstoffe



Gefahrstoffe sind chemische Stoffe oder Zubereitungen (Stoffgemische), die in der EU harmonisiert nach ihrem Gefährdungspotential eingestuft werden. Die Gefährlichkeit eines Stoffes oder einer Zubereitung wird durch Gefahrensymbole (auch Gefahrenkennzeichen genannt) sowie durch R- und S-Sätze angegeben.

Als zusätzliches Gefährdungspotential gilt die Einstufung als CMR-Stoff (cancerogen, mutagen, reproduktionstoxisch, in Deutschland entsprechend Gefahrstoffverordnung auch "KMR")

Inhaltsverzeichnis

Begriffsklärung

  • Wenn Gefahrstoffe transportiert werden, spricht man von Gefahrgut - die beiden Begriffe Gefahrstoff und Gefahrgut sind nicht identisch: Die Gefahrstoffkennzeichnung soll über Gefahren beim Umgang mit den Stoffen (insbesondere bei deren Herstellung, Weiterverarbeitung und Verwendung) informieren, die Gefahrgutkennzeichnung ist auf die Transportgefahren abgestellt (z. B. mit Informationen für die Feuerwehr). So unterliegen auch nicht alle Stoffe jeweils beiden Bestimmungen. Darüberhinaus umfasst der Begriff Gefahrgut neben Substanzen auch ganze Produkte (wie Munition, Geräte, Bauteile und ähnliches).
  • Im Fall eines Unfalles mit einem Gefahrstoff spricht man auch oft von einem Schadstoff, dessen Freisetzung oder unkontrollierte Reaktion zu einem Gefahrgutunfall geführt hat.
  • Gefahrgüter sind auch nicht mit gefährlichem Abfall (Sondermüll) zu verwechseln. Hier gilt ebenso, dass nicht jeder gefährliche Abfall unbedingt ein Gefahrstoff ist.

Übersicht

  * Gefahrenbezeichnung Einstufung Beispiele
E explosionsgefährlich wenn sie leicht explodieren können TNT, Glycerintrinitrat, Pikrinsäure
F+ hochentzündlich wenn ihr Siedepunkt unter 35 °C und ihr Flammpunkt in flüssigem Zustand unter 0 °C liegt Wasserstoff, Ethin, Diethylether
F leichtentzündlich wenn sie sich bei Raumtemperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und später entzünden können, oder ihr Flammpunkt in flüssigem Zustand unter 21 °C liegt, oder sie sich in festem Zustand durch eine Feuerquelle entzünden lassen und nach deren Entfernung weiterbrennen, oder wenn sie bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft hochentzündliche Gase entwickeln Aceton, Benzin, Ethanol
O brandfördernd wenn sie, ohne selbst brennbar zu sein, eine Verbrennung unterstützen Sauerstoff, sauerstoffreiche Salze wie Kaliumchlorat, Peroxide, Fluor
T+ sehr giftig wenn sie in sehr geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können Heroin, Nikotin
T giftig wenn sie in geringer Menge beim Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können Methanol, Tetrachlormethan
Xn gesundheitsschädlich wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können (hieß früher mindergiftig) Kaliumchlorat
C ätzend wenn sie lebendes Gewebe bei Berührung zerstören können (siehe Pathohistologie) Schwefelsäure, Natronlauge, Abflussreiniger
Xi reizend wenn sie, ohne ätzend zu sein - bei kurzzeitigem, länger andauerndem oder wiederholtem Kontakt mit Haut oder Schleimhaut eine Entzündung hervorrufen können Kaliumcarbonat, Natriumcarbonat
N umweltgefährlich wenn sie Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tiere, Pflanzen oder Mikroorganismen verändern können, so dass dadurch sofort oder später Umweltschäden hervorgerufen werden können Kaliumpermanganat
* Die Kennbuchstaben sind nicht Gegenstand der Kennzeichnung.
Die von der EU festgelegten Gefahrenbezeichnungen in englischer, französischer, italienischer und spanischer Sprache siehe unter Gefahrensymbole.

CMR-Stoffe

Die Kennzeichnung krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe, die CMR-Stoffe, mit T oder Xn hängt von der Einstufung dieser Substanzen ab. Es gibt hierbei 3 Kategorien, wobei das Wissen über die Gefährlichkeit von 1 nach 3 abnimmt:

  • Kategorie 1: aus Erfahrung beim Menschen nachgewiesen
  • Kategorie 2: bei Tieren nachgewiesen, wird beim Menschen vermutet
  • Kategorie 3: es wird angenommen, dass es beim Menschen so ist

Ist ein CMR-Stoff in die Kategorie 1 oder 2 eingestuft, d. h. dass dessen krebserzeugende, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdende beim Menschen bzw. im Tierversuch nachgewiesen werden konnten, erfolgt die Kennzeichnung mit „T - giftig“, falls die akute Toxizität keine Einstufung T+ erfordert.

Ist der Stoff in die Kategorie 3 eingestuft, d. h. ist er möglicherweise krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend, so ist er mit „Xn - gesundheitsschädlich“ zu kennzeichnen, falls die akute Toxizität keine Einstufung in T bzw T+ erfordert.

Eine Einstufung in die Kategorien 1-3 sagt nichts über die Potenz der CMR Wirkung aus, da das EU-Einstufungssystem hierzu keinerlei Aussagen bereithält. So kann es durchaus sein, dass ein CMR Verdachtsstoff (Kategorie 3) eine hochpotente Wirkung besitzt, mangels ausreichend valider Daten ist aber eine Einstufung in Kategorie 1 oder 2 nicht möglich. Trotzdem erlaubt das EU-System im Umgang mit Kategorie 3 Stoffen deutliche Erleichterungen gegenüber Kategorie 1 oder 2 Stoffen.

Gesetzliche Regelung

Allgemein sind gültig:

  • Gefahrstoffrecht − bei der Lagerung und der Verwendung
  • Gefahrgutrecht − bei der gesamten Beförderung und transportbedingter Zwischenlagerung

Innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten gibt es europäische Gefahrstoffrichtlinien, die von den Mitgliedern in nationales Recht umgesetzt werden.

  • In Deutschland ist die Gefahrstoffverordnung die gesetzliche Grundlage für die Umsetzung von Schutz für Arbeitnehmer/-innen.
  • In Österreich ist das Chemikaliengesetz 1996 (ChemG) maßgeblich. Daneben gelten eine Anzahl weitere Gesetze und Verordnungen etwa im Umfeld Immissionsschutzrecht, Naturschutzrecht, Abfallrecht[1][2]

Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Der Gesetzgeber fasst alle Arbeiten mit Gefahrstoffen unter dem Begriff Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zusammen.

Allgemein gilt:

  • Vermeiden
  • Eindämmen
  • Schützen

Möglichst auf ungefährliche Stoffe umsteigen. Gefahrstoffe so wenig wie möglich verwenden, evt. Arbeitsbereiche abtrennen und/oder spezielle Filter in den Absauganlagen verwenden. Wenn das nicht reicht, muss den Mitarbeitern persönliche Schutzausrüstung kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

Für den Arbeitgeber gilt:

  • Es besteht Prüfungspflicht! Handelt es sich überhaupt um einen Gefahrstoff?
  • Bei einem Gefahrstoff besteht Kennzeichnungspflicht.
  • Das entsprechende EG-Sicherheitsdatenblatt muss vorhanden sein. Mitarbeiter haben Recht auf Einsichtnahme.
  • Warnschilder müssen aufgestellt werden.
  • Mitarbeiter, die mit Gefahrstoffen in Berührung kommen, müssen speziell und regelmäßig an Betriebsanweisungen unterwiesen werden.
  • Je nach Gefahrstoff ist eine regelmäßige Vorsorgeuntersuchung der Mitarbeiter durch einen Arbeits- bzw. Betriebsmediziner verpflichtend.
  • Für den Umgang oder den Handel mit einigen Gefahrstoffen ist der Nachweis der Sachkunde (Sachkundeprüfung Gefahrstoffe, früher "Giftprüfung") erforderlich. Näheres ist in der "Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz" (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV) geregelt.
  • Für jeden Gefahrstoff muss gemäß §16 Gefahrstoffverordnung eine Ersatzstoffsuche durchgeführt und das Ergebnis dieser Recherche dokumentiert werden.

In Deutschland ist der der Umgang mit radioaktiven Stoffen (Schutz der Arbeitnehmer) in der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) geregelt (nicht in der Gefahrstoffverordnung).

Literatur

  • Dietmar Breuer, Maria Quintana, Alan Howe, Martine Demange, Carina Lützenkirchen, Silvia Springer, Begoña Uribe, André Ensminger, Niels Haunso, Hajo-Hennig Fricke, Bruno Janis, Göran Lidén, Miklos Naray, Mike Wright: Analytische Methoden für chemische Stoffe - Ergebnisse des EU-Projektes "Analytical Methods for Chemical Agents" zur Bewertung von Verfahren zur Messung von Gefahrstoffen in Arbeitsbereichen. Gefahrstoffe - Reinhaltung Luft 65(10), S. 407 - 414 (2005), ISSN 0949-8036
  • H.F. Bender, Sicherer Umgang mit Gefahrstoffen - Sachkunde für Naturwissenschaftler, 3. Auflage, Wiley-VCH, Weinheim 2005, ISBN 978-3-527-31254-2
  • K.-H. Lang, A. Schäfer, Hj. Gebhardt, M. Stein, B.-J. Vorath: Gefahrstoffportal im Internet - Ein Instrument für das betriebliche Gefahrstoffmanagement. Leistung und Lohn Nr. 410/413, Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), Berlin (Hrsg.), HEIDER Verlag, Bergisch Gladbach, 2005
  • W. Hamacher, K.-H. Lang, T. Langhoff, R. Pieper, M. Schmauder, B.-J. Vorath, L. Wienhold: Handbuch Arbeitsschutz - Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. 2. vollst. überarb. Auflage, Bund Verlag, Frankfurt a.M., 2005

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Lehrveranstaltungen - Institut für Umweltrecht, Johannes Kepler-Universität Linz (gibt einen guten überblick über die rechtliche Situation)
  2. Suchbegriff: ChemG im ris.bka, Gefahrstoffrecht ist Bundesrecht
 
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Gefahrstoffe aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.
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