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Betriebssicherheitsverordnung



Basisdaten
Titel: Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung
von Arbeitsmitteln und deren Benutzung
bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb
überwachungsbedürftiger Anlagen und
über die Organisation des betrieblichen
Arbeitsschutzes
Kurztitel: Betriebssicherheitsverordnung
Abkürzung: BetrSichV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Arbeitsrecht
FNA: 805-3-9
Datum des Gesetzes:27. September 2002
(BGBl. I S. 3777)
Inkrafttreten am: 3. Oktober 2002
Letzte Änderung durch: Art. 5 V vom 6. März 2007
(BGBl. I S. 261, 276)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
9. März 2007
(Art. 7 V vom 6. März 2007)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt in Deutschland die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber, die Benutzung von Arbeitsmitteln durch die Beschäftigten bei der Arbeit sowie den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des Arbeitsschutzes. Das in ihr enthaltene Schutzkonzept ist auf alle von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen anwendbar. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes.

Grundbausteine dieses Schutzkonzeptes sind

  • eine einheitliche Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsmittel
  • sicherheitstechnische Bewertung für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen
  • "Stand der Technik" als einheitlicher Sicherheitsmaßstab
  • geeignete Schutzmaßnahmen und Prüfungen
  • Mindestanforderungen für die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln, soweit sie nicht durch europäische Harmonisierungsrichtlinien z. B. Druckgeräterichtlinie, ATEX Produktrichtlinie oder Aufzugsrichtlinie geregelt sind.

Überwachungsbedürftige Anlagen

Für die überwachungsbedürftigen Anlagen sind neben den gemeinsamen Vorschriften für Arbeitsmittel nach Abschnitt 2 zusätzlich die besonderen Vorschriften nach Abschnitt 3 der BetrSichV zu beachten. Insbesondere werden dort die Prüfung vor Inbetriebnahme sowie die wiederkehrenden Prüfungen von bestimmten überwachungsbedürftigen Anlagen gefordert. Einige überwachungsbedürftige Anlagen stehen unter einem Erlaubnisvorbehalt durch die zuständigen Überwachungsbehörden. Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören:

  • Dampfkesselanlagen
  • Druckbehälteranlagen
  • Füllanlagen
  • Aufzugsanlagen
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereiche
  • Lageranlagen
  • Füllstellen
  • Tankstellen und Flugbetankungsanlagen
  • Entleerstellen

Die Betriebssicherheitsverordnung schreibt in den § 14 (Prüfung vor Inbetriebnahme) und § 15 (wiederkehrende Prüfungen) Prüfungen vor, die durch Zugelassene Überwachungsstellen oder Befähigte Personen vorzunehmen sind.

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

Die technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Hygiene für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie den Betrieb überwachungsbedürtiger Anlagen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit erarbeitet und lösen suksessive die in den bisherigen technischen Regeln vorhandenen Betriebsvorschriften wie TRA, TRB, TRR und TRD ab..

Literatur

  • Prüfung, Betrieb und Überwachung von Arbeitsmitteln und Anlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung, in: Der Betrieb (DB) 2002, Seite 1553 und 2165 von Dr. Thomas Wilrich
  • Ursula Behrendsen "Unternehmerverantwortung und -haftung im Hinblick auf die Betriebssicherheitsverordnung", TIEFBAU 5/2007, S. 313–315, pdf-Download im Wissenportal der TU Dresden (www.baumaschine.de)
Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!
 
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