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Befähigte Person



Die Befähigte Person ist im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt (Definition nach § 2 (7) BetrSichV).

Inhaltsverzeichnis

Arbeitsmittel

Der Begriff des Arbeitsmittels ist sehr breit gefasst; dies können einfache Werkzeuge sein (Hammer, Bohrmaschine), Arbeitsmittel mit besonderen Gefahren (Gerüste, Absturzsicherungen, Krananlagen, Flurförderfahrzeuge, kraftbewegte Tore) und auch überwachungsbedürftige Anlagen, soweit in §§ 14 /15 Prüftätigkeiten nicht der Zugelassenen Überwachungsstelle übertragen werden.

Prüfumfang

Der Prüfumfang ist in § 10 der BetrSichV näher umschrieben. Die befähigte Person muss Arbeitsmittel vor Inbetriebnahme und nach einer Montage z.B. auf einer Baustelle prüfen, wenn die Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt. Wenn Arbeitsmittel Schaden verursachenden Einflüssen unterliegen, müssen diese in regelmäßigen Abständen geprüft werden. Die Prüfung muss dokumentiert werden. Die Prüffristen müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 BetrSichV) durch den Arbeitgeber (nicht durch die befähigte Person) ermittelt werden.

Anforderungen

In der "Technische Regel für Betriebssicherheit" TRBS 1203 "Allgemeine Anforderungen" sind die Anforderungen an die befähigte Person weiter konkretisiert: Befähigte Personen verfügen ... über Fachkenntnisse, die sie durch

1. Berufliche Ausbildung,

2. Berufserfahrung und

3. zeitnahe berufliche Tätigkeiten

erworben haben. Da die Komplexität der Arbeitsmittel sehr unterschiedlich ist, ergeben sich auch sehr verschiedene Anforderungen an die Qualifikation der befähigten Person. Die befähigte Person unterliegen hinsichtlich des Prüfergebnisses keinen Weisungen und die Person darf nicht durch die Prüftätigkeit benachteiligt werden.

Definiertere Anforderungen werden an befähigte Personen gestellt, die überwachungsbedürftige Druckgeräte prüfen oder Prüfungen zum Schutz vor Explosionsgefährdungen durchführen.

Unterrichtung / Unterweisung

In § 9 der BetrSichV wird die Unterrichtung und Unterweisung von Beschäftigen im Umgang mit Arbeitsmitteln gefordert. Die Gefährdungen und ggf. einzuhaltenden Schutzmaßnahmen müssen den Beschäftigten vermittelt werden. Diese Forderung (sicherer Umgang) ist zu unterscheiden zu den Prüfungen, die befähigten Personen übertragen werden.

Explosionsgefährdungen

Nach der TRBS 1203 Teil 1 Befähigte Personen - Besondere Anforderungen - Explosionsgefährdungen muss die befähigte Person für die Prüfungen zu Explosionsgefährdungen über

  • ein einschlägiges Studium oder
  • eine vergleichbare technische Qualifikation oder
  • eine andere technische Qualifikation mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik verfügen.

Die Person muss Kenntnisse bezüglich des Regelwerkes aufweisen, und mindestens ein Jahr in dem Bereich gearbeitet haben. Eine Teilnahme an Erfahrungsaustauschen wird gefordert.

Besondere Anforderungen werden an befähigte Personen gestellt, die Prüfungen an instandgesetzten Geräten/Teilen durchführen. Sie müssen von der zuständigen Behörde (z.B. Bezirksregierung in NRW) hierfür anerkannt sein. Die Auflagen der TRBS sehen somit sehr hohe Anforderungen an befähigte Personen für Prüfungen zum Schutz vor Explosionsgefährdungen vor.

Druckgefährdungen

Nach der TRBS 1203 Teil 2 Befähigte Personen - Besondere Anforderungen - Druckgefährdungen müssen befähigte Personen für diesen Aufgabenbereich eine technische Ausbildung und Berufserfahrung in dem Aufgabenfeld besitzen. Sie müssen über spezielle Kenntnisse über den Schutz vor Druckgefährdungen und die technischen Regelungen verfügen, die sie z.B. im Rahmen von Schulungen oder Unterweisungen erlangt haben.

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Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Befähigte_Person aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.
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