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Arztvorbehalt



Der Begriff Arztvorbehalt in Bezug auf eine bestimmte Tätigkeit oder Maßnahme bedeutet, dass diese aufgrund einer gesetzlichen Festlegung nur von einem ordnungsgemäß ausgebildeten und approbierten Arzt ausgeübt beziehungsweise durchgeführt werden darf. Für bestimmte Bereiche schließt der Begriff dabei neben Humanmedizinern auch Zahnärzte oder Tierärzte mit ein. Auch eine Einschränkung des Arztvorbehaltes in einem bestimmten Bereich auf Fachärzte ausgewählter Fachrichtungen ist möglich.

Eine Maßnahme, die dem Arztvorbehalt unterliegt, darf von Angehörigen nichtärztlicher medizinischer Berufe wie Gesundheits- und Krankenpflegern, Rettungsassistenten, Arzthelfern, Physiotherapeuten, Medizinisch-Technischen Assistenten oder Psychotherapeuten nicht selbstständig, sondern nur auf Anordnung beziehungsweise unter Aufsicht eines Arztes durchgeführt werden. Ein Arztvorbehalt gilt in Deutschland neben invasiven und medikamentösen therapeutischen Maßnahmen beispielsweise auch für den Bereich der medizinischen Labordiagnostik, für eine Reihe von Tätigkeiten in der Reproduktionsmedizin sowie für bestimmte Aufgaben der Hygiene.

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