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Arbeitsunfall



 

Der Arbeitsunfall (andere Bezeichnungen: Betriebsunfall, Berufsunfall) ist neben der Berufskrankheit der zweite Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung. Er ist abzugrenzen von den rein privaten Freizeit-, Sport- und Verkehrsunfällen ohne Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit. Die soziale Absicherung im Falle eines Arbeitsunfalles ist weltweit in vielen Sozialversicherungssystemen gesetzlich geregelt. Insbesondere die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles, der Leistungsumfang sowie das medizinische System sind länderspezifisch unterschiedlich.

Inhaltsverzeichnis

Statistik

Weltweit ereignen sich jährlich etwa 270 Millionen Arbeitsunfälle; etwa 2,2 Millionen Menschen sterben jedes Jahr an Arbeitsunfällen und berufsbedingten Erkrankungen. Im Jahr 2006 starben in Deutschland 646 Menschen an den Folgen von Arbeitsunfällen.[1]

Arbeitsunfälle treten vermehrt am Montag auf. [2] Jedoch ist die Unfallschwere geringer als an anderen Wochentagen. Die schwersten Arbeitsunfälle ereignen sich an Samstagen. [3]

Um Arbeitsunfälle in verschiedenen Branchen und Unternehmen zu vergleichen, wird die 1000-Mann-Quote herangezogen.

Deutschland

Versicherungsfall

Ein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist ein Unfall eines Versicherten, der rechtlich wesentlich durch eine versicherte Tätigkeit verursacht und nicht absichtlich herbeigeführt ist. Die rechtliche Prüfung gem. § 8 SGB VII ist wie folgt aufzubauen:

  • Zunächst muss eine versicherte Tätigkeit vorliegen. Das ist nicht nur die berufliche Tätigkeit selbst, sondern auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (Wegeunfall - s. u.). Näheres ist den §§ 2 ff. SGB VII zu entnehmen (Versicherung kraft Gesetzes, kraft Satzung oder freiwillige Versicherung).
  • Weiterhin muss eine konkrete Verrichtung im Rahmen der versicherten Tätigkeit vorliegen.
  • Zwischen der konkreten Verrichtung und der versicherten Tätigkeit muss ein innerer Zusammenhang bestehen. Dabei sind eigenwirtschaftliche und betriebliche Gefahr voneinander abzugrenzen. Die Verrichtung muss bei wertender Betrachtung dem versicherten Tätigkeitsbereich zuzurechnen sein, wobei es auf die Vorstellung des Versicherten, sein Tätigwerden diene der versicherten Tätigkeit, ankommen soll. Der innere Zusammenhang entfällt bei der sogenannten selbstgeschaffenen Gefahr, wenn der Versicherte sich in einem solchen Maße vernunftwidrig verhält, dass betriebsbedingte Umstände ganz zurücktreten und keine wesentliche Ursache mehr für den Unfall darstellen.
  • Es muss zu einem Unfall gekommen sein: Ein zeitlich begrenztes (innerhalb einer Arbeitsschicht), von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem gesundheitlichen Schaden oder zum Tod führt. In der Regel werden Ereignisse, die länger als eine Arbeitsschicht einwirken, nicht mehr als "Unfall" angesehen.
  • Die konkrete Verrichtung muss für den Unfall ursächlich gewesen sein (haftungsbegründende Kausalität) im Sinne der Lehre von der wesentlichen Bedingung, die im Sozialrecht vorherrschend ist: Eine Bedingung ist wesentlich in diesem Sinne, wenn sich nach der Anschauung des täglichen Lebens wegen ihrer besondere Beziehung zum Erfolg eine wesentliche Bedeutung für dessen Erfolg eine wesentliche Bedeutung für dessen Eintritt zukommt.
  • Es muss ein Gesundheitsschaden vorliegen (regelwidriger Körper- oder Geisteszustand). Dem Körperschaden gleichgestellt ist die Beschädigung eines Hilfsmittels (Brille, Prothese).
  • Der Unfall muss eine Ursache für den Schaden sein (haftungsausfüllende Kausalität).
  • Der Umfang des Anspruchs (der Leistungen) ist zu bestimmen.

Insbesondere Wegeunfälle

Nicht nur die eigentliche Berufstätigkeit z. B. die Tätigkeit des Nähens der Schneiderin, sondern auch der Weg zur Arbeit und wieder nach Hause wird grundsätzlich als versicherte Tätigkeit anerkannt. Ein Unfall im Zusammenhang mit einem Weg wird umgangssprachlich auch als Wegeunfall bezeichnet. Ein Wegeunfall liegt insbesondere dann vor, wenn der direkte, sinnvolle Weg zur Arbeitsstätte gewählt wurde. Eine Unterbrechung oder ein Umweg des Weges beendet in der Regel das Versicherungsverhältnis. Allerdings kann bei einer Wegeunterbrechung von weniger als zwei Stunden der Versicherungsschutz bei Wiederaufnahme des Weges hin zum versicherten Ziel wieder aufleben. Fahrgemeinschaften stehen in der Regel ebenso unter Versicherungsschutz, wie etwa ein Umweg, der dazu genutzt wird, wegen der versicherten Tätigkeit im Haushalt des Versicherten wohnende Kinder in fremde Obhut zu überbringen. Demgegenüber besteht keinerlei Versicherungsschutz beim sogenannten Abweg. In Pausen besteht in der Regel kein Versicherungsschutz. Ebensowenig bei privaten Tätigkeiten, die nur dem eigenen Interesse des Versicherten dienen und nicht (auch) den Interessen des Unternehmens über das der Beschäftigte unfallversichert ist (etwa die Nahrungsaufnahme, der Aufenthalt auf der Toilette, etc.).

Seit Jahren streben Arbeitgeberverbände aus Gründen der erheblichen Minderung ihrer Beitragsanteile zur Unfallversicherung an, generell Wegeunfälle nicht mehr als solche gelten zu lassen.

Träger und Verfahren

Versicherungsträger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Unfallkassen des Bundes und der Länder, die Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften.

Mit einer Unfallanzeige sind Unfälle, die zu einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen oder den Tod führen, an die Versicherungsträger binnen drei Tagen zu melden. In den meisten Fällen erfahren die Unfallversicherungsträger von einem Unfall durch einen Bericht des Durchgangsarztes. Allgemeinmediziner und Orthopäden melden den Unfall ebenfalls, haben den Patienten jedoch bei einer Behandlungsbedürftigkeit von mehr als einer Woche oder bei Arbeitsunfähigkeit an einen sogenannten Durchgangsarzt zu überweisen.

Viele Arbeitgeber versuchen, ihre Mitarbeiter zu einer Tätigkeit an einem leichteren Heilarbeitsplatz zu bewegen, da mit der Zahl der meldepflichtigen Unfälle auch der jährliche Beitrag an die Berufsgenossenschaft steigt, der über den Gefahrtarif nach dem typisierten Unfallrisiko in der Branche bemessen ist.

Soweit eine Prüfung ergibt, dass ein Arbeitsunfall vorliegt, sind entsprechende Leistungen von den Behandlungskosten bis zur Rente im Fall schwerwiegender Unfallfolgen vom zuständigen Unfallversicherungsträger von Amts wegen zu erbringen, d. h. es besteht kein Antragsprinzip.

Unfallfürsorge im Beamtenrecht

Die beamtenrechtliche Dienstunfallfürsorge ist bundeseinheitlich in den §§ 30 ff. Beamtenversorgungsgesetz geregelt. Sie ist dem Unfallversicherungsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) nachgebildet.

Österreich

Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn jemand im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit einen Unfall erleidet. Ähnlich wie in Deutschland zählt auch ein Unfall von und zur Arbeitsstätte als Wegunfall.

Die Unterscheidung zu einem Freizeitunfall liegt vor allem in einer differenzierten Behandlung bezüglich Versicherungsleistungen. Während ein Freizeitunfallopfer üblicherweise von der Sozialversicherung betreut und entschädigt wird, werden die Leistungen bei einem Arbeitsunfall von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt beglichen. Diese Unfallversicherung hat neben der Versicherungsaufgabe auch Präventivmaßnahmen zu treffen, um Arbeitsunfälle zu verhindern.

Ein weiterer Unterschied liegt auch in Bezug auf Dauerschäden oder bei Invalidität als Folge des Arbeitsunfalles vor. So werden von der Unfallversicherung Unfallrenten oder Umschulungsmaßnamen für einen anderen Beruf durchgeführt.

Finanziert wird die Unfallversicherung durch einen Beitrag der Arbeitgeber in der Höhe von bis zu zwei Prozent des Bruttogehalts.

Eine Ausnahme stellen Mitglieder von freiwilligen Feuerwehren dar. Unfälle im Feuerwehrdienst sind Arbeitsunfällen gleichgestellt, obwohl Feuerwehrleute keine Dienstnehmer im rechtlichen Sinn sind.

Siehe auch

Quellen

  1. Pressemitteilung des Hauptverbands der gewerblichen Berufsgenossenschaften vom 25. April 2007.
  2. Presseinformation der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
  3. Arbeitsunfallstatistik 2003 Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!
 
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Arbeitsunfall aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.
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