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Todesart



Die Feststellung der Todesart eines Menschen (nicht zu verwechseln mit der Todesursache) soll klarstellen, ob es sich um einen natürlichen oder einen nicht-natürlichen Tod handelt. Sie erfolgt im Rahmen der Leichenschau (§ 87 Abs. 1 Strafprozessordnung) durch einen Staatsanwalt oder Richter unter Hinzuziehung eines Arztes. Die entsprechenden Definitionsansätze zu den Begriffen "natürlicher Tod" und "nicht natürlicher Tod" werden in juristischer und medizinischer Fachliteratur verschieden dargestellt, unterschieden wird jedoch zwischen:

  • natürlich (meist definiert als Tod aus innerer - körperlicher - Ursache, z.B. infolge von Krankheiten, Mißbildungen oder Lebensschwäche, ohne schädliche Fremdeinwirkung in der Krankheitsentwicklung; i.d.R. zu finden bei Todesfällen im Krankenhaus, soweit kein Behandlungsfehler oder Fremdverschulden angenommen werden muss),
  • nicht natürlich (auch länger zurückliegende Fremdeinwirkung / ggf. Unterlassung oder äußere Eigeneinwirkung, z. B. Suizidhandlung oder Spättod nach jahrzehntelanger unfallbedingter Bettlägerigkeit) und
  • ungeklärt.

Schwierig einzuordnen sind oft Todesfälle bei psychiatrischen Erkrankungen wie der Depression, der Manie oder der Borderline-Persönlichkeitsstörung, da hier ohne die psychiatrische Grunderkrankung (eigentlich meist innere Ursache) kaum selbstgefährdendes Verhalten (die konkrete äußere Ursache) anzunehmen wäre (meist dennoch Zuordnung zur nicht-natürlichen Todesart), oder auch Unfallgeschehen (erst tödlicher Herzinfarkt und dann Verkehrsunfall, folglich natürliche Todesart, oder umgekehrt, folglich nicht-natürliches Geschehen?).

Die Klärung der Todesart ist maßgeblich für die Frage, wie in der Folge mit dem Leichnam umgegangen wird. In den Fällen einer "nicht natürlichen" oder "ungeklärten" Todesart wird für gewöhnlich auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft eine Leichenöffnung (§ 87 Abs. 2 StPO) durch Rechtsmediziner durchgeführt, um die genaue Todesursache zu ermitteln.

Auf dem Totenschein muss der Arzt, der die Leichenschau durchführt, die Todesart ankreuzen. Wird hier die Todesart ungeklärt oder nicht natürlich gewählt, erfolgt automatisch eine staatsanwaltliche Ermittlung. Dies führt nicht selten zu Irritationen bei den Angehörigen. Es ist aber aus Sicht des Arztes, der die Leichenschau durchführt, insbesondere bei unerwarteten Todesfällen oft nicht klar erkennbar, welche Todesart und welche Todesursache vorlag. Dann ist es sinnvoll, dies auch so zu dokumentieren und zum Beispiel durch eine Obduktion und eine Befragung des letztbehandelnden Arztes die Todesart und -ursache zweifelsfrei zu klären. Letztendlich liegt dies auch im Interesse der Angehörigen. Die Kosten für so eine weitergehende Klärung müssen nicht von den Angehörigen getragen werden.

Wird eine Leiche staatsanwaltlich beschlagnahmt und eine rechtsmedizinische Obduktion durchgeführt, erfahren behandelnde Ärzte oder Angehörige leider zunächst oft nicht das Ergebnis (wegen nicht auszuschließender Mitverantwortung für den Tod; es ist dann ja noch ein schwebendes Todesermittlungsverfahren). Allerdings geben die Staatsanwaltschaften nach Abschluss ihrer Ermittlungen oft doch die Informationen an berechtigterweise Interessierte weiter, wenn sich keine Hinweise auf Fremdverschulden haben finden lassen - dies kann manchmal jedoch einen monatelangen Atem der Nachfragenden erfordern!

Jüngere statistische Auswertungen von tatsächlich erfolgten Sektionen legen nahe, dass jedes Jahr in Deutschland fast 1 300 Tötungsdelikte unbemerkt bleiben und die Todesursachenstatistik mit annähernd 11 000 fälschlich als natürlich klassifizierten Todesfällen behaftet ist.

Siehe auch

  • Deutsches Forensisches Sektionsregister
 
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Todesart aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.
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