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Leitender Notarzt



Der Leitende Notarzt (Abkürzung „LNA“ oder „Ltd. Notarzt“) ist ein Einsatzleiter im medizinischen Bereich der Notfallrettung. Er hat alle medizinischen Maßnahmen am Schadensort zu leiten, zu koordinieren und zu überwachen.

Er führt zusammen mit dem Organisatorischen Leiter (OrgL) die ihm unterstellten Einheiten zur Bewältigung von Großschadensereignissen mit mehreren Verletzten oder Erkrankten (Massenanfall von Verletzten, Katastrophen) mit dem Ziel einer bestmöglichen Versorgung aller Betroffenen.

Er handelt zur Gefahrenabwehr (nicht zur Vorbeugung). In manchen Bereichen wird aber auch der Ärztliche Leiter Rettungsdienst als Leitender Notarzt bezeichnet.

Seine Aufgaben umfassen:

  • Feststellung und Beurteilung der Lage aus medizinischer Sicht (Lagebeurteilung, Art des Schadens, Art der Verletzungen/Erkrankungen, Anzahl Verletzter/Erkrankter, Intensität/Ausmaß der Schädigung, Zusatzgefährdungen, Schadensentwicklung, Befreiung aus Zwangslagen, notwendiges Einsatzpotenzial, Anzahl der benötigten Kräfte, insbesondere Ärzte, Bedarf an Verbandsmaterial, Medikamenten und medizinischem Gerät, notwendige Transportkapazität, stationäre und ambulante Behandlungskapazität)
  • Feststellung des Schwerpunktes und der Art des medizinischen Einsatzes (Sichtung, medizinische Versorgung, Transport)
  • Festlegung der Behandlungs- und Transportprioritäten, der medizinischen Versorgung, Delegation medizinischer Aufgaben, Festlegung der Transportmittel und Transportziele.

Dazu sind neben notfallmedizinischer Erfahrung gute Kenntnis der regionalen Rettungsdienststrukturen, einsatztaktische Ausbildung und Führungskompetenz notwendig.

Leitende Notärzte rekrutieren sich aus dem Kreis der aktiven Notärzte.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Aufgaben, Unterstellungsverhältnisse, Voraussetzungen/Ausbildung, Alarmierung/Einsatzindikationen, Kennzeichnung und Benennung der „Leitenden Notärzte“ in Deutschland werden von den Bundesländern, zuständigen Kreisverwaltungen oder Hilfsorganisationen unterschiedlich geregelt.

Norm

Das Deutsche Institut für Normung e. V. (Normenausschuß Rettungsdienst und Krankenhaus NARK und der Normenausschuß Feuerwehrwesen FNFW) definiert den Begriff in der DIN 13050 „Rettungswesen, Begriffe“ (Entwurf vom April 2000):

3.17 Leitender Notarzt (LNA)
Ein beim Rettungsdienst tätiger Arzt, der am Notfallort bei einer größeren Anzahl Verletzter, Erkrankter sowie auch bei anderen Geschädigten oder Betroffenen oder bei außergewöhnlichen Ereignissen alle medizinischen Maßnahmen zu leiten hat. Der Leitende Notarzt übernimmt medizinische Führungs- und Koordinationsaufgaben. Er verfügt über die entsprechende Qualifikation und wird von der zuständigen öffentlichen Stelle berufen.

Bayern

Rechtsgrundlage

Der LNA in Bayern ist in mehreren Gesetzen/Richtlinien definiert:

  1. „Bayerisches Gesetz zur Regelung von Notfallrettung und Krankentransport (Bayerisches Rettungsdienstgesetz, BayRDG)“ vom 8. Januar 1998 (Artikel 21, Absatz 3)
  2. „Richtlinien für die Bewältigung von Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker (Massenanfall von Verletzten)“, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern Nr. ID4-2252.22-7 vom 1. September 1999

Unterstellungsverhältnisse

Der LNA bildet zusammen mit dem OrgL die Sanitätseinsatzleitung (SanEL), diese ist in Bayern den Einsatzleitungen der Feuerwehr, der Polizei und anderen Behörden und Organisationen gleichberechtigt.

Er untersteht dem „Örtlichen Einsatzleiter“ und berät diesen in medizinischen Fragen.

Dem LNA und dem OrgL unterstehen alle vor Ort zur Verfügung stehenden Kräfte des Rettungsdienstes, des Notarztdienstes, des Sanitäts- und des Betreuungsdienstes der freiwilligen Hilfsorganisationen sowie alle weiteren Ärzte (z. B. Hausärzte, die mithelfen).

Der LNA kann den im Einsatz mitwirkenden Ärzten in medizinisch-organisatorischen Fragen Weisungen erteilen.

Voraussetzungen, Aus- und Fortbildung

Als LNA soll nur bestimmt werden, wer über eine mindestens dreijährige Einsatzerfahrung im Notarztdienst verfügt, regelmäßig im Notarztdienst des Rettungsdienstbereiches tätig ist, bei der Bayer. Landesärztekammer die Fortbildung zum Leitenden Notarzt vollständig absolviert hat oder über eine von der Bayer. Landesärztekammer als gleichwertig anerkannte Qualifikation verfügt und über die erforderlichen Kenntnisse der regionalen Organisation und Leistungsfähigkeit des Rettungs- und Gesundheitswesens verfügt.

Die tätigen LNA werden in den Bereichen Führungsorganisation und Führungstaktik fortgebildet.

Alarmierung und Einsatzindikationen

Die Rettungsleitstelle alarmiert den LNA bei

  • Katastrophen und bei größeren Schadensereignissen mit zehn und mehr Verletzten;
  • Schadensereignissen, bei denen mehr als drei Notärzte zum Einsatz kommen;
  • sonstigen Schadenslagen, bei denen es nach dem Meldebild einer Koordinierung besonders bedarf.

Kennzeichnung

Die Kennzeichnung ist vom Innenministerium nur mit dem Begriff „einheitliche Weste“ vorgegeben. Die bayerischen Hilfsorganisationen haben sich abgestimmt, dass die bayerischen LNA (und OrgL) gelbe Westen mit Rückenaufschrift sowie einen Helm mit einem 4 cm breiten, umlaufenden blauen Band tragen.

Berufung

Der Rettungszweckverband bestellt in Abstimmung mit der Kassenärztlichen Vereinigung und den für die Bestellung der Organisatorischen Leiter zuständigen Kreisverwaltungsbehörden die zur Sicherstellung des Einsatzes notwendige Anzahl von Leitenden Notärzten.

Sonstiges

Die benannten LNA sind berechtigt, auf ihren privaten Fahrzeugen Sondersignal (blaues Blinklicht und Einsatzhorn) zu führen, dies ist in einer weiteren Richtlinie des bayerischen Innenministeriums (Nr.IC/ID-3612.354-6 vom 23. Juli 2003) geregelt. Meist stellt jedoch die Hilfsorganisation ein Einsatzfahrzeug oder die Rettungsleitstelle veranlasst den Transport durch ein Rettungsdienstfahrzeug, ein Transportmittel der Schnelleinsatzgruppen oder ein sonstiges Fahrzeug (z. B. der Feuerwehr oder Polizei).

Baden-Württemberg

Rechtsgrundlage

Die Gesetzliche Grundlage für das Tätigwerden eines Leitenden Notarztes in Baden-Württemberg ist in § 10 Abs. 2 des Rettungsdienstgesetzes Baden-Württemberg zu finden. Hier wird definiert, dass bei einem Schadensereignis mit einer Vielzahl von Verletzten oder Erkrankten die ärztliche Versorgung durch einen Leitenden Notarzt zu koordinieren ist. Weiter wird ausgeführt, dass der LNA bei der Qualitätssicherung mitzuwirken hat. Die Aufgaben, Tätigkeit und Bestellung werden im Rahmen der Planung nach § 3 RDG BW und nach Kapitel VIII des Rettungsdienstplans festgelegt. Gemäß § 5 des Landeskatastrophenschutzgesetzes wirken die Träger und Einrichtungen des Rettungsdienstes im Katastrophenschutz mit. Da der LNA zu diesen zu zählen ist, wirkt auch er im Katastrophenschutz mit.

Aufgabenbereich

Über die Aufgaben eines LNA führt die Bekanntmachung des Sozialministeriums über den Rettungsdienstplan 2000 in Baden-Württemberg aus: „Der Leitende Notarzt als Führungskraft des Rettungsdienstes soll bei Großschadensfällen mit vielen Verletzten oder Erkrankten die medizinischen Maßnahmen am Notfallort leiten, koordinieren und überwachen, um möglichst allen Betroffenen eine medizinische Versorgung zu ermöglichen.“

Sonstige Aufgaben

Nach § 5 Abs. 1 RDG wirkt ein Leitender Notarzt mit beratender Stimme im Bereichsausschuss mit, um seine notärztliche Erfahrung einzubringen. Des weiteren hat der LNA Aufgaben bei der Qualitätssicherung im Bereichsauschuss gemäß § 10 Abs. 2 RDG BW. Im Zentrum steht dabei u. a. die ärztliche Mitwirkung in der Qualitätssicherung in der Notfallrettung, einschließlich der integrierten Leitstellen/Rettungsleitstellen.

Alarmierung und Einsatzindikationen

Ein LNA ist in der Regel zu alarmieren, wenn mit einem MANV

(Massenanfall von Verletzten. Er liegt vor, wenn sich das medizinische Hilfspersonal (Notarzt und Rettungssanitäter) einer derart großen Zahl von Verletzten oder Erkrankten gegenübersieht, dass die persönliche Leistungsfähigkeit und die materiellen Hilfsmöglichkeiten nicht ausreichen, um jeden Patienten im weitestmöglichen Umfang individualmedizinisch zu versorgen. Der Massenanfall erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Katastrophe. (gem. Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensivmedizin)

zu rechnen ist. Auf jeden Fall wird ein Großschadensfall vorliegen. In der Praxis werden die LNA auch schon bei größeren Verkehrsunfällen angefordert. Einsatzindikatoren sind daher zum einen die Anzahl der Patienten, zum anderen die Anzahl der eingesetzten Rettungskräfte.

Literatur

  • Thomas Mitschke und H. Peter (Hrsg.): Handbuch für Schnell-Einsatz-Gruppen. 3. Auflage, Stumpf und Kossendey-Verlag, Edewecht und Wien 2000, ISBN 3-932750-30-6
  • Knuth Sefrin: Handbuch für den Leitenden Notarzt. 1991, ISBN 3-609-71510-3
  • Oliver Hoffmann: Die Rechtsstellung des Leitenden Notarztes bei großen Schadensereignissen: Seminararbeit, Hochschule für Polizei, 2006
 
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Leitender_Notarzt aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.
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