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Heilhilfstätigkeit



Zu den Heilhilfstätigkeiten zählen etwa die der medizinischen Masseure, Krankenpfleger oder medizinisch-technischen Assistenten. Für diese Tätigkeiten ist nach allgemeiner Erfahrung kein ärztliches Fachwissen erforderlich. Der Begriff wird zur Abgrenzung zur Tätigkeit eines Arztes oder Heilpraktikers verwendet. Kennzeichnend für eine Heilhilfstätigkeit ist ferner, dass zwischen den nichtärztlichen Hilfskräften und den Ärzten ein Unterordnungsverhältnis besteht. Je nach Art, Schwierigkeitsgrad und Gefährlichkeit der besonderen (Hilfs-)Funktion unterliegen die Hilfskräfte in der Gesundheitspflege einer mehr oder weniger intensiven Anleitung und Beaufsichtigung durch einen Arzt. (vgl. BVerwG in NJW 1970, S. 1987)

Wichtig ist die Frage, ob eine Heilhilfstätigkeit vorliegt oder nicht, für die Feststellung, ob für die Durchführung der jeweiligen Tätigkeit eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz erforderlich ist.

 
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