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Alkoholverbot im Islam



Der Konsum von Alkohol gilt sowohl im sunnitischen als auch im schi'itischen Islam und in allen Rechtsschulen als haram (verboten). Diese Haltung ist auf die folgenden koranischen Bestimmungen zurückzuführen.

Inhaltsverzeichnis

Alkoholkonsum und -verbot im Koran

Vier Koranverse (aya) befassen sich mit dem Alkoholkonsum bzw. -verbot:

„Und (wir geben euch) von den Früchten der Palmen und Weinstöcke (zu trinken), woraus ihr euch einen Rauschtrank macht, und (außerdem) schönen Unterhalt. Darin liegt ein Zeichen für Leute, die Verstand haben.“

16:67

„Man fragt dich nach dem Wein und dem Losspiel. Sag: In ihnen liegt eine schwere Sünde. Und dabei sind sie für die Menschen (auch manchmal) von Nutzen. Die Sünde, die in ihnen liegt, ist aber größer als ihr Nutzen. Und man fragt dich, was man spenden soll. Sag: Den Überschuss (von dem, was ihr besitzt)! So macht Gott euch die Verse klar. Vielleicht würdet ihr nachdenken.“

2:219

„ Ihr Gläubigen! Kommt nicht betrunken zum Gebet, ohne vorher (wieder zu euch gekommen zu sein und) zu wissen, was ihr sagt!“

4:43

„Ihr Gläubigen! Wein, das Losspiel, Opfersteine und Lospfeile sind (ein wahrer) Greuel und Teufelswerk. Meidet es! Vielleicht wird es euch (dann) wohl ergeben.“

5:90

Entsprechend dem jüngsten dieser Verse (Sure 5:90) gilt es, den Alkoholkonsum als verboten abzulehnen. Die koranische Ausdrucksweise ridschs / رجس ‎ / riǧs /„Greuel;Schmutz; unrein“ bzw. amal asch-schaitan / عمل الشيطان ‎ / ʿamal aš-šaiṭān /„Teufelswerk“ unterstreicht den Verbotscharakter dieses Verses. Die älteren, oben genannten Offenbarungen sind durch diesen Vers (nāsich) abrogiert (mansūch).

Die Koranverse bestätigen, dass man zur Zeit Mohammeds mit Wein chamr / خمر‎ / ḫamr Handel getrieben hat und ihn seine muslimischen Zeitgenossen (sahaba) als berauschendes Getränk genossen haben. Das Verbot, in der Trunkenheit zu beten (Sure 4:43), ist wahrscheinlich erst im vierten Jahr nach der Auswanderung in Medina entstanden. [1] Das stufenweise erfolgte Verbot des Alkoholkonsums, vom mekkanischen Vers 16:67 bis zum spätmedinensischen Vers 5:90 stellt die Koranexegese in der oben geschilderten Chronologie der Offenbarung dar. [2]

Im Paradies werden den Gläubigen u.a. auch „Bäche mit Wein“ (Sure 47:15) versprochen, der laut Korankommentatoren allerdings keine berauschende Wirkung haben soll.

Alkoholverbot in der Traditionsliteratur

Der koranische Begriff „chamr“ bezieht sich zunächst auf die in der Gegend von Mekka, Medina und Taif bekannten alkoholischen Getränke aus Weintrauben, den dort angebauten Dattelsorten und Feigen. In der frühen Traditionsliteratur bezeichnet man alle berauschenden Getränke („muskir“) als „chamr“ und folgt dem Mohammed beigelegten Spruch „jedes Getränk, das berauscht, ist verboten“ und „alles, was berauscht, ist 'chamr' (Wein)“. [3] Das Alkoholverbot wird sowohl in den kanonischen Hadithsammlungen, in den Kapiteln über Getränke, als auch in eigens für das Alkoholverbot gewidmeten monographischen Abhandlungen, überwiegend unter dem Titel „Buch über die Getränke“ eingehend dargestellt. Die bekannteste Sammlung zu diesem Thema geht auf den irakischen Gelehrten Ahmad ibn Hanbal zurück (gedruckt in Bagdad 1976). Grundsätzlich gilt in allen Rechtsschulen die auf Mohammed zurückgeführte und sowohl in den Hadith- als auch in den Rechtsbüchern zitierte Norm: „das, was in großen Mengen berauscht, davon ist auch eine kleine Menge verboten.“ Somit ist nicht erst die Trunkenheit, sondern schon der Konsum der kleinsten Menge von berauschenden Getränken verboten und somit strafbar.[4]

Es sind mehrere Traditionen aus den kanonischen Hadithsammlungen überliefert, die für wiederholtes Trinken die Todesstrafe vorsehen. Im kitāb al-hudūd von Abu Dawūd heißt es:

Wenn sie Wein trinken, peitscht sie. Wenn sie nochmal trinken, peitscht sie. Wenn sie nochmal trinken, tötet sie![5]

Alkoholkonsum in der islamischen Welt

Ein strenges Alkoholverbot hat sich in der islamischen Welt niemals wirklich durchsetzen lassen. Das koranische Verbot wurde mit dem Hinweis umgangen, dass Alkoholika aus Stutenmilch, Datteln und Korn damit nicht erfasst seien. In wenigen islamischen Ländern ist die Prohibition so streng, dass alkoholische Getränke nur illegal erworben werden können.

Weintrinken (schurb al-chamr) gehört im islamischen Strafrecht zu den Hadd-Strafen. Es unterliegt je nach Rechtschule einer Strafe von 40 bis 80 Peitschenhieben.[6][7]

Einzelnachweise

  1. Theodor Nöldeke: Geschichte des Qorāns. 2. Auflage, bearbeitet von Friedrich Schwally. Leipzig 1909. Bd. 1, S. 199 und dort Anm. 1 über die chronologische Ordnung der obigen Verse.
  2. I. Goldziher: Vorlesungen, S. 62-63.
  3. al-mausu'a al-fiqhiyya5. Kuwait 2005. Bd. 5, S. 15-16.
  4. A.J. Wensinck et alii: Concordance et indices de la tradition musulmane. Brill, Leiden 1943. Bd. 2, S. 491, Zeile 21-33.
  5. Nr. 4467 Weitere Hadithe bei Ibn Madscha und Ahmad ibn Hanbal, Belegstellen siehe A. J. Wensinck: „s.v. al-khamr“ in: A. J. Wensinck, J. H. Kramers (Hrsg.): Handwörterbuch des Islam. Brill, Leiden 1941
  6. Konrad Dilger: in Werner Ende und Udo Steinbach (Hrsg.): Der Islam in der Gegenwart. München 1989, S. 188
  7. Hadith in Originalsprache von Sahih Muslim

Literatur

  • Ignaz Goldziher: Vorlesungen über den Islam. Heidelberg 1910. S. 62-66
  • P. Heine: s.v. Wein in: Khoury/Hagemann/ Heine: Islam-Lexikon. Freiburg 2006
  • A.J. Wensinck: Khamr. In: A.J. Wensinck und J.H. Kramers (Hrsg.): Handwörterbuch des Islam. Brill, Leiden 1941. S. 298-301
  • The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden. Bd, 4, S. 994
 
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