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Wanderlager



Ein Wanderlager muss auf Grund von § 56a der Gewerbeordnung (GewO) beim zuständigen Ordnungsamt anmelden, wer außerhalb seiner regulären Geschäftsstelle aus Räumlichkeiten heraus Waren verkauft (z. B. Verkauf in einem Gasthaus auf einer sog. Kaffeefahrt). Der Veranstalter muss im Besitz einer Reisegewerbekarte sein.

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