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Restgefahr



Restgefahr ist eine Gefahr, die trotz inhärent sicherer Konstruktion und technischer Schutzeinrichtungen ein unvermeidbares, durch die Verwendung des Produkts gegebenes, nicht offensichtliches Risiko bedeutet.

DIN 31000, DIN 820-120, EN ISO 12100-1 und die EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG verlangen von Herstellern eine dreistufige Sicherheitsstrategie zum Inverkehrbringen sicherer Produkte in genau der genannten Reihenfolge:

  1. Inhärent sicher konstruieren.
  2. Wenn danach noch unvermeidbare Restgefahren vorhanden sind: Schutzeinrichtungen vorsehen.
  3. Wenn danach immer noch unvermeidbare Restgefahren vorhanden sind: Die Anwender vor diesen Restgefahren warnen (Anleitung, Einarbeitungshinweise, Personalschulung, Empfehlung persönlicher Schutzausrüstung (PSA) ).

Eine Betriebsanleitung darf also nicht vor Gefahren warnen, die im Vorfeld konstruktiv beseitigt werden können. Diese müssen auch beseitigt werden. Eine Betriebsanleitung muss aber vor verbleibenden Restgefahren warnen.

Hersteller dürfen demnach mangelhafte Produkte in der Anleitung nicht beschönigen, da mit der Anleitung die Verantwortung des Herstellers endet, und die Verantwortung der Anwender beginnt. Diese müssen sich selbst vor Restgefahren schützen, indem sie die Warnungen in der Anleitung beachten, und beispielsweise empfohlene persönliche Schutzausrüstung bereitstellen oder benutzen.

 
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Restgefahr aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.
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