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Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts



Das deutsche Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts regelt das Nebeneinander von herkömmlicher Landwirtschaft und der Landwirtschaft, die gentechnisch veränderte Pflanzen anbaut. Es wurde am 18. Juni 2004 beschlossen und setzt die EU-Richtlinie zur Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen um.

In dem Gesetz wird geregelt, dass Bauern, die gentechnisch veränderte Pflanzen anbauen, haften müssen, wenn die veränderten Gene in nicht gentechnisch veränderten Pflanzen nachgewiesen werden können. Also dann, wenn der Pollen aus einem Getreidefeld mit gentechnisch veränderten Pflanzen das gentechnisch unveränderte Getreide auf dem Nachbarfeld eines anderen Bauern befruchtet und dieser es dann nicht mehr als gentechnisch unverändertes Getreide verkaufen kann.

Die für den Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen genutzten Flächen werden in einem Standortregister gespeichert. Dieses dient zur Klärung der Verursachers der Einbringung gentechnisch veränderter Gene in die herkömmliche Landwirtschaft.

Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) kritisiert das Gesetz, weil sie das darin angenommene besondere Gefahrenpotential durch die Ausbringung von genetisch veränderten Organismen nicht durch experimentelle Daten gedeckt sieht. Das Gesetz also dem Abwehren einer Gefahr dient, deren Existenz keineswegs nachgewiesen sei. Des Weiteren wird argumentiert, dass das Einkreuzen der Gene aus landwirtschaftlich angebauten gentechnisch veränderten Pflanzen in konventionelles Saatgut prinzipiell nicht zu verhindern sei. Dadurch und durch eine Reihe anderer Regeln würde die Anwendung grüner Gentechnik de-facto ausgeschlossen.

Greenpeace kritisiert das Gesetz, da das geplante Standortregister nach Meinung von Greenpeace nur ungenau ist, Bauern für eine Auskunft ein berechtigtes Interesse nachweisen müssen und die Höhe der zu erhaltenden Entschädigung unkalkulierbar sei. Auf diese Weise würde es Bauern in Zukunft schwer gemacht gentechnikfrei zu produzieren.

Rechtlich gesehen handelt es sich dabei um einen Fall der Gefährdungshaftung. Ein Verschulden ist nicht notwendig.

Siehe auch: Gentechnologie

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!
 
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Gesetz_zur_Neuordnung_des_Gentechnikrechts aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.
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