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Arbeitsstättenrichtlinien



Die Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) sind Ergänzungen zur Arbeitsstättenverordnung, die genauere Definitionen und Auslegungen unbestimmter Rechtsbegriffe enthalten.

Sie sind ein Teil des Arbeitsschutzes, der das Ziel hat die Gesundheits- und Unfallgefahren auf ein Maß zurückzuführen, das nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand möglich und gleichzeitig vereinbar ist, mit den Interessen der Wirtschaft an einer – aus ihrer Sicht – optimalen Nutzung der Technik. Die Arbeitsschutzrichtlinie gehört im dualen Arbeitsschutzsystem der Bundesrepublik Deutschland zu den staatlichen Vorschriften zusammen mit der Arbeitsstättenverordnung und dem Arbeitsschutzgesetz, d. h. sie werden durch staatliche Organe auf ihre Einhaltung hin überwacht. Im Moment gibt es 30 Arbeitsstättenrichtlinien, die immer in Verbindung mit der Arbeitsstättenverordnung und meistens auch mit Merkblättern, Normen und Ähnlichem stehen. Die Arbeitsstättenrichtlinien definieren die Punkte der Arbeitsstättenverordnung insofern, dass sie genaue Ángaben machen, z. B. die ASR 37/1 „Toilettenräume“. Hier findet man genaue Angaben über Anzahl der Toilettenräume, Ausstattung der Toilettenräume usw. bis hin zur genauen Mindestabmessung dieser Örtlichkeiten. Des Weiteren werden „unbestimmte Rechtsbegriffe“ aus der Arbeitsstättenverordnung genau definiert und somit Missverständnisse minimiert. („Unbestimmte Rechtsbegriffe“ sind Begriffe, die ohne eine genaue Definition frei ausgelegt werden können, was zu Missverständnissen führen kann. Solche Wörter sind z. B. „erhebliche“ Belastungen oder „grob fahrlässig“.) Die ASR werden von den Gewerbeaufsichtsämtern der Länder kontrolliert. Diese Kontrollen werden unangemeldet durchgeführt und können bei Nichteinhaltung der Vorschriften für den Arbeitgeber verbindliche Anordnungen oder in besonders schwerwiegenden Fällen sogar die Stilllegung der Anlagen und Maschinen zur Folge haben. Die Arbeitsstättenrichtlinien sind „Allgemeine Verwaltungsvorschriften“, das heißt, hierbei handelt es sich nicht um „Rechtsnormen“ die – wie Gesetzte und Verordnungen – für den außerhalb der Verwaltung stehenden Bürger (z. B. Arbeitgeber) unmittelbar Rechte und Pflichten begründen. Es handelt sich vielmehr um verwaltungsinterne Vorschriften, die dazu dienen, eine einheitliche und zweckmäßige Ausübung der Richtlinien sicherzustellen. Gemäß § 8 Übergangsvorschriften der novellierten Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 gelten die Arbeitsstättenrichtlinien nur bis zum Jahr 2010, sofern diese nicht überarbeitet und bekannt gegeben werden.

 
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