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Altenpflegehelfer



Altenpflegehelfer arbeiten als Angestellte in stationären Einrichtungen (z. B. Alten- und Pflegeheim, Krankenhaus), teilstationären Einrichtungen (z. B. Tagespflegeheim) oder ambulanten Diensten (z. B. Sozialstation). Sie unterstützen die Fachkräfte (Altenpfleger oder Krankenschwestern) bei der Pflege und Betreuung kranker, pflegebedürftiger und behinderter alter Menschen. Die Berufsbezeichnung ist durch landesgesetzliche Regelungen gesetzlich geschützt.

Das Berufsbild ist in den Bundesländern Hessen, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg seit 1998 bzw. 2006 gesetzlich geregelt. Die einjährige Ausbildung besteht aus 700 (in Hessen) bzw. 750 (in Nordrhein-Westfalen) theoretischen und fachpraktischen Unterrichtsstunden an einer Altenpflegeschule sowie 900 praktische Ausbildungsstunden. Sie schließt mit einer staatlichen Prüfung und staatlichen Anerkennung durch die zuständige Behörde (Regierungspräsidium bzw. Bezirksregierung). Rechtsgrundlagen sind die Hessische "Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Altenpflegeberufen" vom 14. April 1998 bzw. die Nordrhein-Westfälische "Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Altenpflegehilfeausbildung" vom 23. August 2006.

Ist die staatliche Prüfung in der Altenpflegehilfe mit "befriedigend" bestanden worden, kann im Anschluss daran nach weiteren zwei Ausbildungsjahren der Abschluss als staatlich anerkannte Altenpflegerin bzw. als staatlich anerkannter Altenpfleger erreicht werden. Es gibt aber (Stand: 2006) keine entsprechenden Weiterbildungsmöglichkeiten.

Rechtsgrundlagen

  • Hessisches Altenpflegegesetz vom 12. Dezember 1997 [1]
  • Hessische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Altenpflegeberufen vom 14. April 1998 [2]
  • Nordrhein-Westfalen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Altenpflegehilfeausbildung vom 23. August 2006
  • Entsprechend auch in Baden-Württemberg.

Siehe auch

  • Krankenpflegehelfer
  • Assistenzberufe in Haushalten und im Gesundheitswesen
  • Ausländische Haushaltshilfe
  • Betreuer (rechtliche Aufgabenstellung n. d. Betreuungsrecht)
  • Familienhelferin für Altersverwirrte
  • Pflegebegleiter
  • Pflegehelfer (CH, A)
  • Schwesternhelferin bzw. zum Schwesternhelfer (in D auch Pflegehelfer oder Pflegediensthelfer genannt)
 
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Altenpflegehelfer aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.
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