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Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen GeflügelpestDie Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest trat am 16. Februar 2006 in Deutschland in Kraft und schreibt insbesondere vor, dass die Halter von Geflügel ihre Tiere bis zum Ablauf des 30. April 2006 in geschlossenen Ställen zu halten haben. Ausdrücklich genannt werden in dieser Verordnung Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse. Weiteres empfehlenswertes FachwissenAusführlich werden zusätzlich einige Ausnahmetatbestände erwähnt, u. a. die Bedingungen für das Halten von Geflügel in nicht völlig geschlossenen Volieren. Eine solche Haltung ist dann zulässig, wenn sie einem amtlichen Register gemeldet wird und wenn die Tiere „unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Vögeln gesicherten Seitenbegrenzung gehalten werden“. In diesem Fall muss zusätzlich mindestens monatlich eine klinische tierärztliche Untersuchung des Geflügels durchgeführt und tierärztlich dokumentiert werden. Es wird ferner festgelegt, dass Geflügel nur dann aus einem Bestand abgegeben werden darf, wenn es zuvor mindestens zwei Wochen in geschlossenen Ställen gehalten wurde und zusätzlich tierärztlich untersucht wurde. Die Verordnung dient vor allem dem Ziel, die Ausbreitung der Influenza A/H5N1 zu begrenzen. Die vorgeschriebenen tierärztlichen Untersuchungen müssen sich jedoch generell auf alle Influenza-Subtypen H5 und H7 beziehen. Siehe auch
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Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Verordnung_zur_Aufstallung_des_Geflügels_zum_Schutz_vor_der_Klassischen_Geflügelpest aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar. |