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Nürnberger Ärzteprozess



Der Nürnberger Ärzteprozess fand vom 9. Dezember 1946 bis zum 20. August 1947 vor dem Ersten Amerikanischen Militärgerichtshof in Nürnberg statt. Er ist der erste von zwölf Nachfolgeprozessen des Prozesses gegen die Hauptkriegsverbrecher des Dritten Reiches, der vor dem Internationalen Militärgerichtshof (IMT) in Nürnberg verhandelt wurde.

Angeklagt waren 20 Ärzte sowie drei Nicht-Ärzte als Organisatoren von Medizinverbrechen. 14 der Angeklagten waren bereits im Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher als verantwortlich benannt worden. Einige Täter waren verstorben, hatten Suizid begangen oder waren bereits in den Dachauer Prozessen verurteilt worden. Der Verbleib mancher Täter war unbekannt und Beweismaterial noch nicht verfügbar. Die endgültige Auswahl der Angeklagten orientierte sich deshalb an dem Ziel, führende Vertreter der "staatlichen medizinischen Dienste" des Dritten Reiches anzuklagen, um das Wirken des verbrecherischen Systems und nicht nur verbrecherischer Einzelpersonen zu demonstrieren.

Beispielhaft für die Medizinverbrechen des Dritten Reiches wurden in dem Prozess unfreiwillige Menschenversuche, die Tötung von Häftlingen für die Anlage einer Skelettsammlung (August Hirt) und die Krankenmorde der Aktion T4 behandelt.

Von den 23 Angeklagten wurden sieben zum Tode verurteilt, fünf zu lebenslangen Haftstrafen und vier zu Haftstrafen zwischen 10 und 20 Jahren. Sieben Angeklagte wurden freigesprochen.

Inhaltsverzeichnis

Die Anklagepunkte

Die Anklageschrift vom 25. Oktober 1946 warf den Angeklagten vor:

  • Verschwörung zur Begehung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit,
  • Kriegsverbrechen,
  • Verbrechen gegen die Menschlichkeit,
  • Mitgliedschaft in verbrecherischen Organisationen.

Auf Antrag der Verteidigung und nach Prüfung der Rechtsgrundlage fasste das Gericht den Beschluss, den Anklagepunkt Verschwörung nicht zu behandeln.

Die Richter

  • Präsident: Walter B. Beals, Oberster Richter des Supreme Court des Staates Washington
  • Harold L. Sebring, Richter des Supreme Court des Staates Florida
  • Johnson T. Crawford, ehemaliger Richter des District Court des Staates Oklahoma
  • Victor C. Swearingen Assistent beim General-Staatsanwalt der USA (als Ersatzrichter)

 

Die Angeklagten

23 Angeklagte,
„Vereinigte Staaten vs. Karl Brandt et al.“,
Urteil am 20. August 1947:

Ärzte

  1. Dr. med. Hermann Becker-Freyseng, Stabsarzt der Luftwaffe – 20 Jahre – Am 31. Januar 1951 durch den amerikanischen Hochkomissar John Jay McCloy in 10 Jahre Haft umgewandelt
  2. Dr. med. Wilhelm Beiglböck, Consulting Physician / beratender Arzt der Luftwaffe – 15 Jahre – Am 31. Januar 1951 durch den amerikanischen Hochkomissar John Jay McCloy zu 10 Jahren Haft umgewandelt und am 15. Dezember 1951 frühzeitig entlassen
  3. Prof. Dr. med. Kurt Blome, Stellvertreter des Reichsgesundheitsführers Leonardo Conti, stellvertretender Leiter der Reichsärztekammer – Freispruch
  4. SS-Gruppenführer (Waffen-SS) Prof. Dr. med. Karl Brandt, Begleitarzt Hitlers und Reichskommissar für das Sanitäts- und Gesundheitswesen, Beauftragter Hitlers für die Aktion T4 – Todesstrafe – am 2. Juni 1948 hingerichtet
  5. SS-Sturmbannführer (Waffen-SS) Fritz Fischer, Assistenzarzt in Hohenlychen – Lebenslänglich – Am 31. Januar 1951 durch den amerikanischen Hochkomissar John Jay McCloy in 10 Jahre Haft umgewandelt, am 1. April 1954 vorzeitig entlassen.
  6. Prof. Dr. med. Karl Gebhardt, Chefarzt der Heilanstalt Hohenlychen, Oberster Kliniker beim Reichsarzt SS, Leibarzt Heinrich Himmlers, Präsident des Deutschen Roten Kreuzes – Todesstrafe – am 2. Juni 1948 hingerichtet
  7. Generalleutnant (Waffen-SS) Dr. med. Karl Genzken, Chef des Sanitätsamts der Waffen-SS – Lebenslänglich – Am 31. Januar 1951 in 20 Jahre Haft umgewandelt
  8. Prof. Dr. med. Siegfried Handloser, Chef des Wehrmachts-Sanitätswesens und Heeres-Sanitäts-Inspekteur, Generaloberstabsarzt – Lebenslänglich – am 31. Januar 1951 in 20 Jahre Haft umgewandelt
  9. SS-Hauptsturmführer Dr. med. Waldemar Hoven, Lagerarzt KZ Buchenwald – Todesstrafe – am 2. Juni 1948 hingerichtet
  10. SS-Oberführer Prof. Dr. med. Joachim Mrugowsky, Chef des Hygiene-Institutes der Waffen-SS, Oberster Hygieniker – Todesstrafe – am 2. Juni 1948 hingerichtet
  11. Dr. med. Herta Oberheuser, Ärztin im KZ Ravensbrück, Assistentin von Gebhardt – 20 Jahre – am 31. Januar 1951 in 10 Jahre Haft umgewandelt
  12. Dr. med. Adolf Pokorny Arzt für Haut und Geschlechtskrankheiten – Freispruch
  13. SS-Obersturmführer Dr. med. Helmut Poppendick, Leitender Arzt im SS-Rasse- und Siedlungshauptamt, Chef des persönlichen Büros im Stabe des Reichsarztes SS – 10 Jahre – am 31. Januar 1951 durch den amerikanischen Hochkomissar John Jay McCloy entlassen
  14. Prof. Dr. med. Gerhard Rose, Generalarzt der Luftwaffe; Stellvertretender Präsident des Robert-Koch-Institutes für Tropenmedizin – Lebenslänglich – am 31. Januar 1951 in 15 Jahre Haft umgewandelt
  15. Dr. med. Hans-Wolfgang Romberg – Freispruch
  16. Prof. Dr. med. Paul Rostock, Direktor der Chirurgischen Universitätsklinik Berlin, beratender Arzt der Armee, Amtschef der Dienststelle Medizinische Wissenschaft und Forschung, Generalarzt der Reserve – Freispruch
  17. Dr. med. Siegfried Ruff – Freispruch
  18. Dr. med. Konrad Schäfer – Freispruch
  19. Prof. Dr. med. Oskar Schröder, Chef des Sanitätswesens, Generaloberstabsarzt – Lebenslänglich – am 31. Januar 1951 in 15 Jahre Haft umgewandelt
  20. Prof. Dr. med. Georg August Weltz – Freispruch

Nichtärzte

  1. SS-Oberführer Viktor Brack, Oberdienstleiter in der „Kanzlei des Führers“ – Todesstrafe – am 2. Juni 1948 hingerichtet
  2. SS-Standartenführer Dr. jur. Rudolf Brandt, Persönlicher Referent des Reichsführers-SS, Leiter des Minister-Büros im Reichsinnenministerium – Todesstrafe – am 2. Juni 1948 hingerichtet
  3. SS-Standartenführer Wolfram Sievers, General-Sekretär der Gesellschaft Ahnenerbe (Forschungs- und Lehrgemeinschaft der SS), Direktor des Institutes für wehrwissenschaftliche Zweckforschung, – Todesstrafe – am 2. Juni 1948 hingerichtet

Die Medizinverbrechen im Einzelnen

Unterdruckversuche und Unterkühlungsversuche

Vorgeblich ging es bei diesen Versuchen um luftfahrtmedizinische Fragestellungen, das heißt die Frage, welchen Bedingungen Militärpiloten ausgesetzt sind, wenn sie in großer Höhe die Maschine verlassen beziehungsweise in kaltem Wasser notlanden müssen.

Die Versuche wurden auch im KZ Dachau an KZ-Häftlingen durchgeführt, von denen eine große Zahl bei den Versuchen starb. Diese Todesfälle waren keine Unfälle, sondern geplanter Teil der Experimente; es wurden keine Vorkehrungen getroffen, die das Leiden der Häftlinge gemildert beziehungsweise ihren Tod verhindert hätten. Die Versuche wurden an 150 bis 200 Häftlingen durchgeführt. Zwischen 70 und 80 der Versuchspersonen starben. Angeklagt waren Romberg, Ruff und Weltz.

Die Unterdruckversuche knüpften dort an, wo Ruff und Romberg ihre Selbstversuche abgebrochen hatten. Bei ihnen wurde in einer Unterdruckkammer ein Fall aus 21000 Metern Höhe simuliert, die körperlichen Reaktionen bis zum Tod der Versuchspersonen wurden aufgezeichnet. Bei den Unterkühlungsversuchen wurden die Häftlinge in Eiswasser getaucht und ebenfalls die körperlichen Reaktionen bis zum Tod der Versuchspersonen aufgezeichnet. Die Ergebnisse der Unterkühlungsversuche sind bis heute Referenz für das Überlebensverhalten von Menschen bei unterschiedlichen Wassertemperaturen.

Es bestand kein Zweifel daran, dass die stattgefundenen Versuche unmenschlich und verbrecherisch waren. Zweifel bestanden aber, ob Romberg, Ruff und Weltz über alle Details der Menschenversuche ausreichend unterrichtet waren, wie sie zu ihrer Verteidigung angaben. Insbesondere deren Angaben, dass die Häftlinge sich nicht freiwillig gemeldet hatten, und zum anderen, dass die Versuche nicht ausschließlich an zum Tode verurteilten Verbrechern durchgeführt worden waren, konnten vor Gericht nicht widerlegt werden. Dem Experimentator SS-Hauptsturmführer Dr. Sigmund Rascher, dem die konkrete Durchführung und Organisation der Versuche oblag, wurde die Schuld zugeschoben. (Rascher wurde 1944 wegen Kindesunterschiebung verurteilt und 1945 in Dachau vor der Befreiung erschossen.) Romberg etwa hatte zwar während eines tödlichen Versuches Raschers das EKG abgelesen und so den - durch Abbruch des Versuches vermeidbaren - Tod des Häftlings verfolgt, sah sich aber nicht zum Eingreifen in der Lage. Romberg: „Nein, als glatten Mord konnte ich die Versuche nicht ansehen, denn er war ja offiziell von den zuständigen höchsten Vorgesetzten zu diesen Versuchen beauftragt.“ Dem Gericht reichten die Indizien für eine Verurteilung von Romberg, Ruff und Weltz nicht aus. Alle drei wurden daher aus Mangel an Beweisen freigesprochen.

Meerwasserversuche

Auch diese Versuche hatten einen militärischen Hintergrund: In der Luftfahrtmedizin bestand das Problem, abgestürzte Piloten in Rettungsbooten mit ausreichend Trinkwasser zu versorgen. Zur Auswahl standen zwei Lösungen: eine echte Entsalzung mittels Chemikalien (Konrad Schäfer), oder sogenanntes Berka-Wasser, bei welchem der Salzgeschmack überdeckt und durch die Zuführung von Vitamin C angeblich die Salzausscheidung verbessert wurde.

Der Streit zwischen dem Technischen Amt (Berka-Wasser) und der Sanitätsinspektion der Luftwaffe (Entsalzung) sollte durch Menschenversuche entschieden werden. Nach einer Besprechung am 19. und 20. Mai 1940 bekam Dr. med. Hermann Becker-Freyseng den Auftrag für die Experimente. Prof. Oskar Schröder schlug mit Hinweis auf die Experimente Raschers Häftlinge als Versuchspersonen vor. Dritter Beteiligter war Prof. Dr. Wilhelm Beiglböck.

Die „freiwilligen“ 44 Versuchspersonen wurden unter Vorspiegelung falscher Tatsachen auf Vorschlag Arthur Nebes unter Sinti und Roma aus dem Konzentrationslager Buchenwald ausgewählt.

Becker-Freysing wurde zu 20 Jahren verurteilt, die 1951 in 10 Jahre Haft umgewandelt wurden. Beigelböck erhielt 15 Jahre, die 1951 zu 10 Jahren Haft gemildert wurden. Schröder wurde zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt, auch diese Strafe wurde 1951 in 15 Jahre Haft abgemildert. Für die Verurteilung war ausschließlich die Nichtfreiwilligkeit des Versuches entscheidend. Eine 1948 eingesetzte Kommission der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin, bestehend aus Prof. Oehme (Heidelberg, Vorsitzender), Prof. Heilmeyer (Freiburg) und Prof. Schoen (Göttingen) untersuchte noch einmal die Grundlage des Urteils. Sie bestätigte die Nichtfreiwilligkeit, verneinte aber die verbrecherische Natur der Experimente, bei denen keine Versuchsperson zu Schaden gekommen sei. Das Gutachten wurde an John McCloy weitergeleitet.

Fleckfieber-Impfstoffversuche und Hepatitis-B-Virusforschung

Die Experimente wurden im KZ Buchenwald und KZ Natzweiler-Struthof durchgeführt.

Buchenwald

Quellengrundlage für die Experimente in Buchenwald sind das Stationstagebuch von Dr. med. Erwin Ding-Schuler SS Hauptsturmführer, Aussagen von europäischen Medizinern, die im KZ inhaftiert waren sowie Häftlingen wie Eugen Kogon. Vorgeblich entwickelte die SS hier einen eigenen Impfstoff gegen Fleckfieber, real testete sie nur bekannte Impfstoffe. Unterschiedliche Impfstoffe wurden an 392 Versuchspersonen getestet, eine Kontrollgruppe von 89 Personen blieb ohne Impfschutz. 383 Personen erkrankten, 97 verstarben, davon 40 aus der Kontrollgruppe. Die Experimente wurden auch im KZ Sachsenhausen durchgeführt. Der behandelnde Arzt war Dr. Arnold Dohmen, der sich schon lange mit den Erregern des Fleckenfiebers beschäftigte.

Natzweiler

Von 1943 bis zur Befreiung 1944 wurden hier Experimente durchgeführt. Initiator der Versuche war Prof. Dr. med. Eugen Haagen.

Sulfonamid, Knochentransplantation- und Phlegmonversuche

Sulfonamid-Experimente im KZ Ravensbrück (Juli 1942 bis August 1943)

Der Tod des Reichsprotektors von Böhmen und Mähren Reinhard Heydrich nach einem tschechischen Attentat rückte das Problem in den Mittelpunkt, dass Wundinfektion die Hauptursache für die Verluste deutscher Soldaten an der Ostfront war. Der behandelnde Arzt Karl Gebhardt, ein Schulfreund Himmlers, der auch Heydrich versorgte, hatte zu sehr auf Amputationen der infizierten Gliedmaßen gesetzt und hielt wenig von der neuen Sulfonamiden-Medizin. Gebhardt erhielt nun den Auftrag in Versuchsserien nachzuweisen, dass Sulfonamide für die Behandlung von Wundinfektionen unzureichend seien. Als Versuchspersonen für diese Experimente dienten gesunde polnische Frauen aus dem KZ Ravensbrück. Ziele der Versuchsreihen waren die Analyse von Gasbrand, Prüfung der bisher bekannten therapeutischen Mittel und die Analyse von „banalen“ Wundinfektionen unter Behandlung der herkömmlichen Chirurgie und den neuen Sulfonamiden. Die Versuchsreihen wurden jeweils in zwei Gruppen geteilt:

  1. Infizierungsoperationen: Den Versuchspersonen wurden die Waden aufgeschnitten und die Wunde mit Holz- und Glassplittern infiziert.
  2. Aseptische Operationen: Sie unterteilten sich in Knochen-, Muskel-, und Nervenexperimente.

Aussage von Maria Halina Pietrzak 1946: „Nach eineinhalb jähriger Haft im Lager Ravensbrück wurde ich in einer zehnköpfigen Gruppe am 29. September 1942 ins Revier gebracht. Am nächsten Tag nahm man mich nach einer Dosis flüssigen Morphiums in den Operationssaal, wo ich durch Äthernarkose betäubt wurde. Als ich nach etwa 4 Stunden auf meinem Bett erwachte, hatte ich starke Schmerzen im rechten Bein, das bis zum Knie in einem Verband steckte. Die Temperatur stieg bis auf 41 Grad. Acht Tage später wurde ich ein zweites Mal operiert. Schon am zweiten Tag nach der ersten Operation hat man mir die Nähte aus der Wunde entfernt und etwas ausgekratzt. Nach der zweiten Operation spürte ich einen schmerzenden Druck auf der rückwärtigen Oberseite der rechten Wade, das Bein war bis zur Leistengegend in einem Gipsverband. An meinem Bett war eine Tafel angebracht mit der Bezeichnung „K2“. Nach einigen Tagen wurde der Gipsverband abgenommen und das Bein geschient. Nach etwa 4 Wochen konnte ich zum ersten Mal die Wunde sehen. Was ich damals feststellte, war sie handbreit und befand sich an der Außenseite der rechten Wade. Ein Drainageröhrchen ragte heraus. Dr. Schiedlausky, der dabei war, sagte höhnisch, auf die Wunde weisend: „Schön, nicht wahr?“. Der Verband wurde jeden zweiten oder dritten Tag gewechselt. Die Wunde heilte schnell und nach ungefähr 8 Wochen war sie nur an einer kleinen Stelle nicht geschlossen. In dieser Zeit stieg die Temperatur, das rechte Bein schwoll an und wurde rot. Man legte eine Schiene an, bettete den Fuß hoch und machte mir Umschläge. Im Frühjahr 1943 begann ich aus eigener Kraft die ersten Schritte zu machen. Vom Hörensagen weiß ich, dass die erste Operation von Dr. Gebhardt gemacht wurde, auch der erste Verband wurde von ihm angelegt, die weiteren von Dr. Fischer und Dr. Schiedlausky. Bis zum heutigen Tag schwillt mir das rechte Bein noch oft an.“

Lost- und Phosgenversuche

Lost und Phosgen sind Chemiewaffen.

Jüdische Skelettsammlung für die "Reichsuniversität Straßburg"

Im August 1943 ermordete die SS in der Gaskammer des Konzentrationslagers Natzweiler-Struthof (Elsass) 86 jüdische Frauen und Männer, die zuvor von den beiden Anthropologen Bruno Beger und Hans Fleischhacker im KZ Auschwitz-Birkenau herausgesucht worden waren. Auftraggeber des Verbrechens waren der Anatomie-Professor August Hirt ("Reichsuniversität Straßburg") und der Geschäftsführer von der SS-Wissenschaftsorganisation "Ahnenerbe" Wolfram Sievers. Geplant war, die im Anatomischen Institut vorhandene Schädelsammlung in propagandistischer Absicht zu erweitern: Im Sinne der rassistischen NS-Ideologie sollten die Skelette in künftigen "judenfreien" Zeiten der Forschung und Lehre als Anschauungsobjekte dienen. Wegen technischer Probleme konnte die Ausstellung nicht verwirklicht werden. 16 der konservierten Leichen wurden nach der Befreiung Straßburgs vollständig vorgefunden, die übrigen waren zerstückelt. Die Überreste sind auf dem jüdischen Friedhof im Straßburger Stadtteil Cronenbourg beigesetzt worden. Sie wurden 2004 identifiziert [1].

Euthanasieprogramm

Die Euthanasiemorde oder die „Euthanasie-Aktion“ waren die systematische massenhafte Ermordung von mehr als 100.000 behinderten Menschen durch Ärzte und Pflegekräfte, häufig Mitglieder der SS. Neben rassenhygienischen Vorstellungen der Eugenik sind kriegswirtschaftliche Erwägungen zur Begründung herangezogen worden. Gleichzeitig mit ersten kirchlichen Protesten wurden die Tötungen nach erfolgter „Leerung“ vieler Krankenabteilungen nicht mehr zentral, sondern ab 1942 dezentral, weniger offensichtlich fortgesetzt.

Die im Dritten Reich praktizierte sogenannte „Euthanasie“ geht auf die schon in den 1920er-Jahren entwickelte Idee einer „Rassenhygiene“ zurück und steht im Zusammenhang mit dem in der nationalsozialistischen Ideologie festgelegten Endziel einer „Vernichtung lebensunwerten Lebens“ von sogenannten „Erb- und Geisteskranken, Behinderten und sozial oder rassisch Unerwünschten“.

Die Entscheidungen dazu fällten nach Aktenlage (einseitiger Fragebogen pro Patient, der besonders die Arbeitsfähigkeit berücksichtigte) als „Gutachter“ beauftragte Ärzte. Die Morde wurden zunächst in einigen wenigen Anstalten mit unterschiedlichen Methoden vollzogen. Erstmals wurden Gaskammern zu Massenmorden verwendet.

Es gab dabei vier Phasen:

  • 1939 - 1945: mindestens 5.000 Opfer der sogenannten „Kindereuthanasie“ (erbkranke und kognitiv oder körperlich beeinträchtigte Säuglinge und Kinder)
  • 1940 - 1941: Opfer wurden über 70.000 Bewohner von Heil- und Pflegeanstalten sowie Heimen für Menschen mit Behinderung. Psychiatrische staatliche Landeskrankenhäuser dienten als Zwischenstation auf dem Weg in die Mordanstalten. Nach Einstellung der „Aktion T4“ im August 1941 durch die Berliner Zentrale wurde die „Erwachseneneuthanasie“ dezentral weitergeführt.
  • 1942 - 1945: Etwa 20.000 KZ-Häftlinge wurden umgebracht. Die Tötung kranker und nicht mehr arbeitsfähiger Häftlinge von Konzentrationslagern in drei der Mordanstalten der „Aktion T4“ (Bernburg, Sonnenstein und Hartheim) wurde nach dem hierfür verwandten Aktenzeichen als Aktion 14f13 bezeichnet.
  • 1942 - 1945: Mit der Aktion Brandt, benannt nach Hitlers Begleitarzt, wurden Heil- und Pflegeanstalten für den steigenden Bedarf von Ausweichkrankenhäusern in Beschlag genommen. Die Patienten wurden in besonderen Anstalten konzentriert, die in der Mitte des Reiches oder im Osten lagen. Durch gezielte Tötungen mit überdosierten Medikamenten oder Verhungernlassen durch Unterernährung wurde deren Zahl drastisch reduziert. Diese Phase bedeutete die Ermordung von etwa weiteren 30.000 Menschen.

andere Versuche und Praktiken waren nicht Teil des Prozesses

Nicht alle als verbrecherisch eingestuften medizinischen Versuche und Praktiken des Dritten Reiches fanden allerdings Raum beim Prozess.

Dokumentation des Prozesses im Buch

Schon die Berichterstattung über den Prozess geriet zum Problem: Als die Arbeitsgemeinschaft der Westdeutschen Ärztekammern einen Mediziner suchte, der die in dem Prozess zu Tage gekommenen Fakten zu einer Dokumentation zusammenstellen sollte, fand sich kein prominenter Wissenschaftler. Nach einigem Suchen fiel die Wahl auf den noch unbekannten Alexander Mitscherlich, der soeben erst Privatdozent geworden war, den Studenten Fred Mielke und Alice Ricciardi-von Platen. 1949 erschien ihre Dokumentation, die auch heute noch grundlegende Angaben zu den Medizinverbrechen des Dritten Reiches bietet - aber ebenso wie der Nürnberger Ärzteprozess nur einen Teil der NS-Medizinverbrechen behandelt. Diese Dokumentation wurde trotz Papierknappheit und den damaligen Einschränkungen in einer relativ hohen Auflage von 10.000 Exemplaren gedruckt, die aber nur an Ärzte ging. Erst 1960 erschien eine allgemein verfügbare Auflage im Fischer Verlag.

1996 veranstaltete die IPPNW (Internationale Ärzte für die Verhütung des Atomkrieges/Ärzte in sozialer Verantwortung) eine internationale Tagung zum 50. Jahrestag des Nürnberger Ärzteprozesses mit dem Kongressband Medizin und Gewissen und beschloss auf der Basis der Ergebnisse dieses Kongresses den "Nürnberger Kodex (1997)".

Die Publikation der vollständigen Dokumentation, der Wortprotokolle, des Anklage- und Verteidigungsmaterials erfolgte erst 1999 durch den Saur-Verlag in München. Die Analyse dazu lieferte 2001 Angelika Ebbinghaus/Klaus Dörner (Hg.): Vernichten und Heilen. Der Nürnberger Ärzteprozeß und seine Folgen. Die Bundesärztekammer weigerte sich, diese Edition finanziell zu unterstützen. Erst Einzelspenden von 8.000 Ärzten ermöglichten sie.

Eine englische und eine französische Dokumentation, die französische mit vielen Angaben über den Charakter der Angeklagten, erschienen dagegen schon kurz nach Prozessende.

Abmilderung der Urteile

Zahlreiche Urteile der Nürnberger Prozesse wurden ab 1950 im Strafmaß erheblich abgemildert, dies betraf auch die Urteile des Ärzteprozesses. Der Straferlass beruhte nicht auf einer Neueinschätzung der Schuld der Verurteilten, sondern auf einer Änderung der politischen Rahmenbedingungen.

Medizinische Ethik

Der Nürnberger Ärzteprozess führte zu einer Rückbesinnung von einer auf das Kollektiv bezogenen medizinischen Ethik zu einer auf das Individuum bezogenen. Typische Bestandteile der kollektivistischen Medizin des Dritten Reiches wie die NS-Rassenhygiene wurden allenfalls am Rande des Prozesses gestreift. Im Nürnberger Kodex wurde der Rahmen für zukünftige medizinische (und psychologische) Menschenversuche festgelegt, der auch heute noch Gültigkeit besitzt.

Der Nürnberger Kodex (1947)

(Stellungnahme des I. Amerikanischen Militärgerichtshofes über "zulässige medizinische Versuche")

1. Die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson ist unbedingt erforderlich. Das heißt, dass die betreffende Person im juristischen Sinne fähig sein muss, ihre Einwilligung zu geben; dass sie in der Lage sein muss, unbeeinflusst durch Gewalt, Betrug, List, Druck, Vortäuschung oder irgendeine andere Form der Überredung oder des Zwanges, von ihrem Urteilsvermögen Gebrauch zu machen; dass sie das betreffende Gebiet in seinen Einzelheiten hinreichend kennen und verstehen muss, um eine verständige und informierte Entscheidung treffen zu können. Diese letzte Bedingung macht es notwendig, dass der Versuchsperson vor der Einholung ihrer Zustimmung das Wesen, die Länge und der Zweck des Versuches klargemacht werden; sowie die Methode und die Mittel, welche angewendet werden sollen, alle Unannehmlichkeiten und Gefahren, welche mit Fug zu erwarten sind, und die Folgen für ihre Gesundheit oder ihre Person, welche sich aus der Teilnahme ergeben mögen. Die Pflicht und Verantwortlichkeit, den Wert der Zustimmung festzustellen, obliegt jedem, der den Versuch anordnet, leitet oder ihn durchführt. Dies ist eine persönliche Pflicht und Verantwortlichkeit, welche nicht straflos an andere weitergegeben werden kann.

2. Der Versuch muss so gestaltet sein, dass fruchtbare Ergebnisse für das Wohl der Gesellschaft zu erwarten sind, welche nicht durch andere Forschungsmittel oder Methoden zu erlangen sind. Er darf seiner Natur nach nicht willkürlich oder überflüssig sein.

3. Der Versuch ist so zu planen und auf Ergebnissen von Tierversuchen und naturkundlichem Wissen über die Krankheit oder das Forschungsproblem aufzubauen, dass die zu erwartenden Ergebnisse die Durchführung des Versuchs rechtfertigen werden.

4. Der Versuch ist so auszuführen, dass alles unnötige körperliche und seelische Leiden und Schädigungen vermieden werden.

5. Kein Versuch darf durchgeführt werden, wenn von vornherein mit Fug angenommen werden kann, dass es zum Tod oder einem dauernden Schaden führen wird, höchstens jene Versuche ausgenommen, bei welchen der Versuchsleiter gleichzeitig als Versuchsperson dient.

6. Die Gefährdung darf niemals über jene Grenzen hinausgehen, die durch die humanitäre Bedeutung des zu lösenden Problems vorgegeben sind.

7. Es ist für ausreichende Vorbereitung und geeignete Vorrichtungen Sorge zu tragen, um die Versuchsperson auch vor der geringsten Möglichkeit von Verletzung, bleibendem Schaden oder Tod zu schützen.

8. Der Versuch darf nur von wissenschaftlich qualifizierten Personen durchgeführt werden. Größte Geschicklichkeit und Vorsicht sind auf allen Stufen des Versuchs von denjenigen zu verlangen, die den Versuch leiten oder durchführen.

9. Während des Versuches muss der Versuchsperson freigestellt bleiben, den Versuch zu beenden, wenn sie körperlich oder psychisch einen Punkt erreicht hat, an dem ihr seine Fortsetzung unmöglich erscheint.

10. Im Verlauf des Versuchs muss der Versuchsleiter jederzeit darauf vorbereitet sein, den Versuch abzubrechen, wenn er auf Grund des von ihm verlangten guten Glaubens, seiner besonderen Erfahrung und seines sorgfältigen Urteils vermuten muss, daß eine Fortsetzung des Versuches eine Verletzung, eine bleibende Schädigung oder den Tod der Versuchsperson zur Folge haben könnte.

Siehe auch

  • Kriegsverbrechen
  • Dachauer Prozesse
  • Auschwitz-Prozesse
  • Bergen-Belsen-Prozess
  • Fliegerprozesse
  • Curiohaus-Prozess
  • Malmedy-Prozess
  • Tokioter Prozesse
  • Entnazifizierung

Literatur

  • Angelika Ebbinghaus, Klaus Dörner, Karsten Linne (Hrsg. und andere), Der Nürnberger Ärzteprozeß 1946/47. Wortprotokolle, Anklage- und Verteidigungsmaterial, K.G. Saur-Verlag 1999. Deutsche Ausgabe. Hrsg. im Auftrag der Stiftung Sozialgeschichte des 20. Jahrhunderts. Mikrofiche-Edition. München: K.G. Saur Verlag, 1999, 381 Fiches mit Erschließungsband. ISBN 3-598-32020-5 (Erstveröffentlichung der vollständigen Akten)
  • Alexander Mitscherlich; Fred Mielke: Wissenschaft ohne Menschlichkeit: Medizinische und eugenische Irrwege unter Diktatur, Bürokratie und Krieg. 1. Aufl., Heidelberg: Schneider 1949 (heute als Taschenbuch gut verfügbar)
  • Alexander Mitscherlich; Fred Mielke: Medizin ohne Menschlichkeit: Dokumente des Nürnberger Ärzteprozesses, 1. Aufl., Heidelberg: Fischer 1960. ISBN 3596220033
  • Angelika Ebbinghaus, Klaus Dörner (Hrsg.): Vernichten und heilen. Der Nürnberger Ärzteprozeß und die Folgen. Aufbau, Berlin, 2001. ISBN 3351025149. Rezensionen bei perlentaucher.de
  • Jürgen Peter: Der Nürnberger Ärzteprozeß im Spiegel seiner Aufarbeitung anhand der drei Dokumentensammlungen von Alexander Mitscherlich und Fred Mielke. Münster 1994, 2. Aufl. 1998
  • François Bayle: Croix gammée contre caducée. Les expériences humaines en Allemagne pendant la deuxième guerre mondiale. L'Imprimerie nationale. Neustadt (Palatinat) 1950 (nur antiquarisch und nur französisch, aber sehr umfangreich)
  • Information Services Division Office of the U.S. High Commissioner for Germany: Landsberg - Ein Dokumentarischer Bericht, München, Selbstverlag, o.J.
  • Ulf Schmidt: Justice at Nuremberg. Leo Alexander and the Nazi doctors' trial. St. Antony's Series. Hampshire, New York 2004. ISBN 0-333-92147-X
  • Paul Julian Weindling: Nazi Medicine and the Nuremberg Trials: From Medical War Crimes to Informed Consent. Hampshire, New York 2004 (Palgrave Macmillan)
  • Hans-Joachim Lang: Die Namen der Nummern. Wie es gelang, die 86 Opfer eines NS-Verbrechens zu identifizieren. Hamburg 2004.
 
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