Sozialgesetzbuch V
Im Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) sind alle Bestimmungen zur Gesetzlichen Krankenversicherung zusammengefasst. Das SGB V trat am 1. Januar 1989 in Kraft.
| Basisdaten |
| Titel: |
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch
– Gesetzliche Krankenversicherung – |
| Kurztitel: |
Sozialgesetzbuch V |
| Abkürzung: |
SGB V |
| Art: |
Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: |
Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: |
Sozialrecht |
| FNA: |
860-5 |
| Datum des Gesetzes: |
20. Dezember 1988
(BGBl. I S. 2477, 2482) |
| Inkrafttreten am: |
1. Januar 1989 |
| Letzte Änderung durch: |
Art. 6 Abs. 3 G vom 20. Juli 2007
(BGBl. I S. 1574, 1594) |
Inkrafttreten der
letzten Änderung: |
1. August 2007
(Art. 8 G vom 20. Juli 2007) |
| Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Zuvor war die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) im Sozialgesetzbuch, vor allem im fünften Buch, sowie im zweiten Buch der Reichsversicherungsordnung (RVO) geregelt.
Aufgaben
Die im SGB V geregelte Krankenversicherung ist als Solidargemeinschaft beschrieben, die die Aufgabe hat, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Derzeit sind etwa 90% der deutschen Bevölkerung in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert.
Aufbau
Das SGB V ist in zwölf Kapitel mit über 400 Paragraphen unterteilt, von diesen Paragraphen sind einige im Zuge der vielen Reformen allerdings wieder entfallen.
Die Kapitel sind:
- Allgemeine Vorschriften
- Versicherter Personenkreis
- Leistungen der Krankenversicherung
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen
- Organisation der Krankenkassen
- Verbände der Krankenkassen
- Finanzierung
- Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
- Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- Übergangsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
Geschichte
Als Geburtsstunde der gesetzlichen Krankenversicherung als Teil der Sozialversicherung gilt der 17. November 1881. Reichskanzler Otto von Bismarck verlas an diesem Tag vor dem Reichstag die Kaiserliche Botschaft. Am 15. Juni 1883 verabschiedete der Deutsche Reichstag das Gesetz zur Krankenversicherung. Die Krankenversicherung ist der älteste Teil der Sozialversicherung. Später folgten ihr die gesetzliche Unfallversicherung (1884), die Invaliden- und Alterssicherung (1889), die Angestelltenversicherung (1911) und die Arbeitslosenversicherung (1927).
Seit dem 1. Januar 1914 wurde die Sozialversicherung in der Reichsversicherungsordnung geregelt. Die RVO wurde seit 1976 schrittweise durch mehrere Sozialgesetzbücher abgelöst. Das die Krankenversicherung betreffende SGB V gilt seit 1989.
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