Die Gefahrstoffkennzeichnung ist nach der Gefahrstoffverordnung geregelt. Diese besagt, dass Gefahrstoffe mit Namen, Gefahrensymbol und -namen sowie R- und S-Sätzen gekennzeichnet sein müssen. Eine eindeutige Zuordnung der Gefahr über die Gefahrensymbole ist nur in Zusammenhang mit den R-Sätzen möglich. Die Gefahrstoffkennzeichnung ist innerhalb der Europäischen Union, im Anhang II der Richtlinie 67/548/EWG[1] einheitlich vorgeschrieben und wird vom European Chemicals Bureau (ECB) standardisiert und kontrolliert. Etliche Substanzen haben jedoch auch eine Gefahrstoffkennzeichnung, sind aber nicht im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG gelistet.