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Ärztliche Aufklärung



Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern.


Ärztliche Aufklärung ist die Information eines Patienten über eine Erkrankung und geplante Diagnostik oder Therapiemaßnahmen. Sie resultiert aus dem Bild des selbstbestimmten Patienten, der – mit Unterstützung des Arztes – selbst über den Gang seiner Behandlung entscheidet. Sie umfasst die Aufklärung über die Erkrankung und deren drohende Gefahren, über die vorgesehenen diagnostischen und therapeutischen Methoden, deren Nutzen und Risiken sowie mögliche alternative Behandlungswege (Selbstbestimmungsaufklärung). Außerdem enthält sie Informationen über das Verhalten des Patienten, das für seine Gesundheit erforderlich ist (Sicherungsaufklärung).

  • Die Selbstbestimmungsaufklärung soll den Patienten eine allgemeine Vorstellung von der Art und dem Schweregrad der Erkrankung und der möglichen Behandlung vermitteln, sowie von den Belastungen und Risiken, die mit geplanten ärztlichen Maßnahmen, aber auch deren Unterlassung verbunden sind. Sie soll ihn in die Lage versetzen, selbst kompetent über die Behandlung zu entscheiden. Dabei wird zwischen Behandlungs- und Risikoaufklärung unterschieden.
    • Die „Behandlungsaufklärung“ umfasst die Erläuterung der Art der konkreten Behandlung (etwa Medikation, Injektion, Operation oder Bestrahlung) und die Erläuterung der Tragweite des Eingriffs, also der Folgen, die aus der Sicht des Patienten für die Frage der Einwilligung ernsthaft ins Gewicht fallen können.
    • Die „Risikoaufklärung“ erfolgt über die Schädigungsrisiken, die mit einer fehlerfreien, medizinischen Behandlung möglicherweise verbunden sind. Hierzu gehören Eingriffskomplikationen oder sonstige schädliche Nebenfolgen des Eingriffs genauso wie das Risiko, das mit dem Unterlassen eines Eingriffs verbunden ist.
    • Die objektive Beweislast über den Inhalt der „Selbstbestimmungsaufklärung“ liegt beim Arzt. Es liegt daher im Interesse des Arztes den Inhalt der Aufklärung lückenlos zu dokumentieren und sich dies auch u.U. vom Patienten bestätigen zu lassen. Die eigene Patientenakte sollte daher bei Verdacht auf Behandlungsfehler frühzeitig und unauffällig als Kopie angefordert werden, um eine nachträgliche Optimierungen zu vermeiden. Die üblichen Kosten hierfür betragen 50 Cent pro kopiertes Blatt Papier. Als Patient besitzt man ein jederzeitiges und uneingeschränktes Recht zur Einsichtnahme in die eigene Patientenakte.
  • Unter der Sicherungsaufklärung (therapeutische Aufklärung) versteht man die Aufklärung über das therapiegerechte, eigene Verhalten des Patienten. So ist der Patient auf Unverträglichkeitsrisiken, auf eine möglicherweise nicht sichere Wirkung des Eingriffs (wie bei Sterilisation) oder auf eine ärztlicherseits anzuratende Änderung der Lebensführung hinzuweisen. Die Sicherungsaufklärung soll dem Patienten ein gesundheitsförderndes, eigenes Verhalten ermöglichen (etwa körperliche Schonung nach einer Operation) und ihn auch vor Folgen ungesunden Verhaltens warnen. Die Sicherungsaufklärung ist eine therapeutische Pflicht, deren Versäumnis oder Verletzung als grober Behandlungsfehler zu werten ist. Sie berührt die Wirksamkeit der Einwilligung nicht.

Rechtliche Aspekte im Krankenhaus

Der Krankenhausträger und die Chefärzte müssen durch geeignete Richtlinien, Anleitung und Kontrolle dafür sorgen, dass die ärztlichen Aufklärungspflichten eingehalten werden.

Das Krankenhaus darf seinen Ärzten nicht freistellen, wann und wie sie aufklären. Es muss die Art und Weise der Aufklärung festlegen und darauf hinweisen, dass

  • die Aufklärung rechtzeitig und patientenbezogen stattfinden muss,
  • Aufklärungsformulare nur als Merkblatt zur Vorbereitung oder Ergänzung des Aufklärungsgesprächs benutzt werden dürfen und
  • auf besondere Risiken hinzuweisen ist und dies handschriftlich dokumentiert werden muss.

Rechtlicher Grundgedanke

Die Selbstbestimmungsaufklärung soll dem Patienten ermöglichen, Art, Bedeutung, Ablauf und Folgen einer Behandlung zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den Grundzügen zu verstehen. Er soll zu einer informierten Risikoabwägung in der Lage sein. In diesem Rahmen ist der Patient auch über seine nicht ganz außer Wahrscheinlichkeit liegenden Risiken zu unterrichten (BGH NJW 1984, 1397, 1398), d.h., der Arzt muss auch auf typische, wenn auch seltene, Risiken hinweisen, um dem Patienten die Entscheidung darüber zu überlassen, ob er etwaige Gefahren für seine Gesundheit auf sich nehmen will (BGH VersR 1993, 228, 229). Aber auch wenig wahrscheinliche Risiken müssen mit dem Patienten besprochen werden, wenn für den Eingriff aus medizinischer Sicht keine Dringlichkeit oder überhaupt keine zwingende Indikation besteht (BGH NJW 1984, 1395, 1396). Unter solchen Umständen ist die Einwilligung in einen körperlichen Eingriff nur wirksam, wenn der Einwilligende in der Lage gewesen ist, das Für und Wider genau zu beurteilen und gegeneinander abzuwägen. Das setzt voraus, dass der Arzt den Behandelten die Gründe und Gegengründe eingehend auseinandersetzt. Der Grundgedanke ist: Je dringender der Eingriff, desto geringere Anforderungen sind an den Umfang der Aufklärung zu stellen; je weniger dringend der Eingriff, desto größere Anforderungen sind an die Aufklärungspflicht zu stellen.

Siehe auch

 
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Ärztliche_Aufklärung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.
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